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Swiss Insights News #05
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Datenschutzerklärung, die bspw. auf der Web- seite aufgeschaltet ist. Das Unternehmen muss diejenige Person, die von der Datenbearbeitung betroffen ist, einerseits über die Beschaffung ih- der betroffenen Person weitere unterschiedliche Informationen mitgeteilt werden, wie u. a. die Kontaktdaten des für die Datenbearbeitung Ver- antwortlichen, der Bearbeitungszweck und ggf. auch, an welche weiteren Empfänger die Daten weitergegeben wurden. Wichtig ist hierbei eine individuelle Ausgestaltung der jeweiligen Daten- schutzerklärung. Beim «blinden» oder pauscha- len Übernehmen einer fremden Datenschutzer- klärung läuft man Gefahr, einerseits unrichtige Aussagen zu übernehmen, andererseits kommt - formationen im Hinblick auf die eigene Situati- on. Darüber hinaus würden bei der pauschalen Übernahme einer ausländischen Datenschutz- erklärung die verschiedenen nationalen Rechts- grundlagen nicht berücksichtigt.
c) Datenschutzfolgenabschätzungen
Unter Datenschutzfolgenabschätzungen sind Risikoabwägungen zwischen einer beabsich- tigten Datenbearbeitung und den Folgen für die betroffenen Personen zu verstehen. Eine solche Abwägung ist dann vorzunehmen, wenn ein geplanter Datenbearbeitungsvorgang ein hohes Risiko für die Rechtsposition der betrof- fenen Person erwarten lässt (bspw. bei der um- fangreichen Bearbeitung von Gesundheitsda- ten). Hierbei sind auch die Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person zu benennen.
Personen zu führen (bspw. Überkategorie Kunden, Unterkategorien aktuelle und ehema- lige Kunden sowie Unterkategorien Kunden- sparten). Es muss also nicht jeder Einzelvor- gang wie bspw. jedes E-Mail im Verzeichnis enthalten sein. Allerdings müssen die Katego- rien alle relevanten Bereiche im Unternehmen erfassen. Das Verzeichnis muss dauerhaft - digkeiten und periodische Kontrollen hinsicht- lich der Aktualität der Einträge erforderlich.
Praxis-Tipp Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung sollte individuell für das jeweilige Unternehmen ausgestaltet wer- den. Wesentlich ist dabei, ob das betroffene Unternehmen nur dem Schweizer Recht und/ oder dem EU-Recht unterfällt. Je nachdem Datenschutzerklärung vorzunehmen.
Praxis-Tipp Datenschutzfolgenabschätzung
Es ist ein standardisiertes Vorgehen zur Ri- sikoabwägung zu erstellen. Besonders auf- merksam ist eine Prüfung der Risiken dann vorzunehmen, wenn dem Bearbeitungsvor- gang sog. besonders schützenswerte Per- sonendaten (wie bspw. Gesundheitsdaten, genetische Daten, Daten über die politische Willensbildung usw.) zugrunde liegen.
b) Verzeichnis von Bearbeitungstätigkeiten
Das revDSG verlangt von Unternehmen künftig die Erstellung und Führung eines Verzeichnis- ses von Bearbeitungstätigkeiten. Das Bear- beitungsverzeichnis bildet die Datenbearbei- tungsvorgänge innerhalb eines Unternehmens ab. Dabei sind unterschiedliche Inhalte von Gesetzes wegen in das Verzeichnis aufzuneh- men, wie bspw. eine Umschreibung der Ka- tegorien bearbeiteter Personendaten und be- troffener Personen, die Aufbewahrungsdauer und die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
- Bearbeitung von Personendaten, die darin be- steht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeits- - sigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Orts- wechsel dieser natürlichen Person zu analysie- ren oder vorherzusagen».
Praxis-Tipp Bearbeitungsverzeichnis
Das Bearbeitungsverzeichnis ist nach Kate- gorien von Personendaten und betroffener