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1925 war Iran nahezu bankrott. Das Finanzwesen war unterentwickelt, eine nennenswerte industrielle Produktion gab es nicht. Die Wirtscha des Iran war eine Agrarwirtscha . Von den zehn Millionen Einwohnern ernährten sich die meisten von der Landwirtscha , die Häl e davon als landlose Bauern. 2,5 Millionen waren Nomaden. Nur zwei Millionen Menschen lebten in Städten. Eine iranische Wirtscha gab es so gut wie gar nicht. Selbst die Landwirtscha wurde nicht im nationalen Stil betrieben, sondern war als regionale Selbstversorgung organisiert. Es gab nur wenige hundert Kilometer ausgebaute Straßen, kein überregionales Eisenbahnnetz und nur einen einzigen Hafen (Bandar Anzali), der modernem Standard
entsprach. Zum Vergleich: Ägypten und die Türkei hatten aus der Erbmasse des osmanischen
Reiches 4500 km Eisenbahnnetz übernommen.
Im Iran gab es kein modernes Rechtswesen, kein
1925-1941 konstitutionelle Monarchie
(1878-1944)
Reza Schah
Gesundheitswesen, keine Hochschulen, keine iranische Zentralbank. Straßen hatten keine o ziellen Namen, Häuser keine Hausnummern, und die Menschen, die in ihnen wohnten, waren nirgendwo erfasst. Im Grunde gab es nur eine auf ein Mindestmaß beschränkte staatliche Verwaltung. Der alte Feudalstaat der absolutistischen Monarchie des 19. Jahrhunderts hatte aufgehört zu existieren, ohne dass in der ersten Häl e des 20. Jahrhunderts ein neuer Staat entstanden wäre.
1926 Die Krönungszeremonie
umfassenden Reformprogramm : Nationenbildung -das Gesetz zur Korrektur des o ziellen Kalenders -die Industrialisierung
(Au au der Straßen und Plätze) -Verstädterung(Ausbau der Hauptstadt Teheran) -Einrichtung von Cafés und Restaurants
-die Verbesserung der Infrastruktur, vor allem den Eisenbahnbau
-die Etablierung eines nationalen Schulsystems -die Reform des Rechtssystems
-die Verbesserung des Gesundheitswesens
-die Zurückdrängung des Ein usses der Geistlichen -eine angelegte Förderung von Kunst und Kultur -ein bürgerliches Gesetzbuch
-die persische Nationalbank
Bis Ende 1928 die Umstellung des gesamte Wirtscha s-, Straf- und Zivilrecht nach westli- chen Vorbildern
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