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Rechtsgrundlagen im Chemikalienrecht
Technischer Handel
Unter REACH werden besonders besorgniserregende Stoffe in die Kandidatenliste aufgenommen. Ab einem festgelegten Datum dürfen diese Stoffe nur noch in Berei- chen verwendet werden, für die die ECHA eine zeitlich befristete Zulassung erteilt hat. Das Ziel ist, diese Stoffe durch weniger besorgniserregende Stoffe zu ersetzen.
SVHC (Substances of Very High Concern): Enthält ein Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) in einer Konzentration über 0,1 Gewichts-Pro- zent, dann muss diese Information von jedem Lieferanten an seinen Abnehmer in der Lieferkette weitergegeben werden. Verbraucher müssen auf Anfrage ebenfalls über das Vorhandensein dieses Stoffes informiert werden.
Beschränkungen sowie Regulierungen chemischer Stoffe sind ebenfalls mög- lich. Ausgesprochen werden können Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder für einzelne Verwendungen von Stoffen. Im Gegensatz zur Zulassung bezieht sich eine Beschränkung nicht unbedingt auf einen besonders besorgniserregenden Stoff. Grund hierfür kann sein, wenn die Herstellung, das Inverkehrbringen oder Verwendungen eines Stoffes ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt mit sich bringt.
CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures): GHS hat die bisherigen europäischen Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien abgelöst und wurde in der EU durch die europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der CLP-Verordnung, eingeführt. Sie trat am 20.01.2009 in Kraft und gilt seitdem für alle EU-Mitglieds- staaten. Zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt werden Änderungs- verordnungen (ATP) erlassen, die regelmäßig veröffentlicht werden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
• neue Kennzeichnungssymbole: neun Gefahrenpiktogramme (rot-umrandete Raute, schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund). Diese lösen die alten, orangefarbenen Gefahrensymbole ab.
• H-Hinweise (hazard statements, Gefahrenhinweise): lösen die alten R-Sätze ab
• P-Hinweise (precautionary statements, Sicherheitshinweise): ersetzen die alten
S-Sätze
• neue Kennzeichnung durch zwei Signalwörter: „Gefahr“ und „Achtung“, für
die Beschreibung des potentiellen Gefährdungsgrades:
„Gefahr“: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien „Achtung“: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien
Was ist ein Gefahrstoff? Was ist ein Gefahrgut?
Gefahrstoffe sind Stoffe/Zubereitungen/Gemische oder Erzeugnisse, die für Mensch oder Umwelt gefährlich sein können oder eine schädigende Wirkung ha- ben. Darum wurden nationale Vorschriften und Richtlinien zum Schutz vor stoff- bedingten Schädigungen erlassen. Dabei geben u.a. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die technischen Richtlinien (TRGS) die Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten/Umwelt bei Tätigkeiten (Lagerung und Umgang) mit Gefahrstoffen vor. Des Weiteren sind zusätzliche Regelungen zur Beschränkung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe/Zubereitungen/Gemische oder Erzeugnisse in den nationalen Vorschriften und Richtlinien geregelt.
Dabei sind folgende Kennzeichnungselemente verpflichtend anzugeben:
1. Gefahrenpiktogramme- Informationen über Gefahren
2. Signalwörter- Information über den Gefährdungsgrad (Ausmaß der Gefahr)
3. H- und P-Sätze (Gefahren- und Sicherheitshinweise) sowie durch die EU
erlassene, ergänzende EUH-Sätze
Gefahrgut: Werden gefährliche Güter, darunter auch Gefahrstoffe, auf öffentlichen Verkehrswegen transportiert, spricht man von Gefahrgütern. Wie Gefahrstoffe sind auch Gefahrgüter zu kennzeichnen. Die Gefahrgutkennzeichnungen informieren über die Transportgefahren der Waren sowie über wichtige Eigenschaften und Informationen, die u.a. für die Feuerwehren gedacht sind. Das Transportrecht (international ADR, sowie nationale Vorschriften u.a. GGVSEB) regelt die Beför- derung und auch das Be- und Entladen, sowie Ausnahmeregelungen wie z.B. Limited Quantity (LQ). Die Transportkennzeichnung erfolgt über Gefahrzettel. Das ADR ordnet den Gefahrgütern bestimmte Klassen, Gruppen und Stoffnummern (UN-Nummer) zu. Anhand dieser Klassifizierungen, sowie den Angaben zu Ge- wicht und Verpackungseinheit, können die Vorschriften und Anforderungen für den Transport ermittelt werden.
Dabei sollten die beiden Begriffe „Gefahrstoff und Gefahrgut“ nicht verwechselt werden, da sie nicht identisch sind! Für Klarheit, ob es sich um einen Gefahrstoff oder ein Gefahrgut oder beides handelt, sollte immer das aktuelle Hersteller-Si- cherheitsdatenblatt herangezogen werden.
Wir bitten um Beachtung: die auf den beiden Seiten „Rechtsgrundlagen im Chemikalienrecht“ aufgeführten Informationen geben lediglich einen kurzen Einblick zu denThemen.Abweichungen durch Gesetzesänderungen, Druckfehler etc. müssen wir uns vorbehalten. Die jeweils gültigen, rechtlichen Vorschriften zum Umgang, zur Lagerung sowie auch zum Transport von Produkten, sind zwingend zu beachten!
Kennzeichnungspiktogramm
Alle Gefahrstoffe und Gefahrgüter werden in diesem Katalog durch das Piktogramm „SDB“ gekennzeichnet.
Alle nötigen Informationen zum Umgang und Lagerung von Gefahrstoffen, sowie zur Gefahrgutkennzeichnung für den Transport, entnehmen Sie bitte den gültigen Sicherheitsdatenblättern der jeweiligen Produkte. Die Sicherheitsdatenblätter können online über www.nordwest.com/downloads/ abgerufen werden.
Wenn nicht anders angegeben, Lieferung ohne Inhalt/Zubehör. Die Angebote gelten nur für gewerbliche Abnehmer.
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