Page 297 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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Merkblatt Gläubigerausschuss
I/4.1
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
Insolvenz
8. Haftung der Ausschussmitglieder
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigerinnen und Gläubigern sowie den Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sind, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzen (§ 71 InsO). Daher empfiehlt sich der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung.
9. Entlassung der Ausschussmitglieder
Das Insolvenzgericht kann Mitglieder des Gläubigerausschusses nur aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen (§ 70 InsO).
© Innova Steuerberatungsgesellschaft mbH Mönchengladbach • Düsseldorf Telefon MG.: 02161 551381 Telefon Düsseldorf: 0211 5285692 Fax: 02161 551385 I/4.1 Stand 05.2014 Merkblatt Gläubigerausschuss
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