Page 408 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer
C/4.2
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
Lohn
Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben drauf. Dieser Aussicht auf verminderten Nettolohn können Ar- beitnehmer begegnen, indem sie steuerbegünstigte o- der steuerfreie Gehaltsbestandteile aushandeln. Das ist auch für den Arbeitgeber interessant, da auf steuerfreie Zahlungen keine Sozialabgaben fällig werden, die an- sonsten der Betrieb zur Hälfte trägt.
Dieses Merkblatt stellt 22 Möglichkeiten steuergünstiger Zuwendungen vor und gibt Ihnen einen Überblick über die jeweiligen Gestaltungsalternativen. Sollten sich um- satzsteuerliche Besonderheiten ergeben, wird geson- dert darauf hingewiesen. Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung.
1 Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor?
Grundsätzlich stellen alle Einnahmen, die Arbeit- nehmern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zuflie- ßen, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dabei ist es un- erheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Zuwendungen gewährt werden (Geldleistun- gen, Sachbezüge oder sonstige Vorteile).
2 22 steuergünstige Zuwendungen an
Arbeitnehmer 2.1 Abfindungen
Früher waren Abfindungen, die ein Arbeitnehmer auf- grund einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gericht- lich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnis- ses bekam, bis zu einer gewissen Höhe einkommen- steuerfrei. Diese Regelung wurde zum 01.01.2006 er- satzlos aufgehoben.
Eine Übergangsregelung wurde für solche Abfindungen geschaffen, die vor dem 01.01.2006 vertraglich verein- bart wurden und dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zuflossen. Gleiches gilt für Abfindungen wegen einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichts- entscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage.
Unberührt von der Neuregelung können Abfindungen, für die keine Steuerfreiheit mehr in Frage kommt, auf Antrag durch die sogenannte Fünftelregelung günstiger besteuert werden. Danach wird die Einkommensteuer zunächst ohne den Betrag ermittelt, um den die außer- ordentlichen Einkünfte das „normale“ zu versteuernde Einkommen übersteigen. Anschließend wird dem Ein- kommen ein Fünftel des übersteigenden Werts hinzu- gerechnet und die sich daraus ergebende Steuer ermit-
telt. Die Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen wird schließlich mit fünf multipliziert und der Steuer oh- ne den übersteigenden Wert hinzugerechnet. Das mil- dert die Progression, weil es ansonsten durch die Ein- malzahlung zu einem Sprung im Steuertarif kommen würde.
Die Tarifermäßigung fällt umso höher aus, je geringer das normale Einkommen des Arbeitnehmers oder von Ehepaaren ist. Sofern sich dieses aber bereits in der Nähe der Spitzenprogression bewegt, verpufft die Ent- lastung auf die Abfindung durch die Fünftelmethode. Sie wirkt sich bei Jahreseinkommen über 60.000€ (Grundtabelle) nicht mehr aus. Die Fünftelregelung ge- währt das Finanzamt - im Gegensatz zum Freibetrag - aber nur, wenn die Abfindung in einem Jahr gezahlt wird und nicht in mehreren Teilbeträgen über verschie- dene Jahre hinweg. Unschädlich sind kleinere Nach- zahlungen, wenn sie maximal 5 % der gesamten Ent- schädigung ausmachen.
Tipp
Oftmals ist es günstiger, die gesamte Abfindung erst im Jahr nach der Entlassung zu erhalten, wenn dann die übri- gen Einkünfte des Arbeitnehmers geringer ausfallen. Denn wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit oder reduzierter Arbeitszeit ist das Gehalt dann häufig geringer. Möchten einzelne Mitarbeiter aus Steuerspareffekten von ihrem (Ex-) Arbeitgeber eine spätere Auszahlung, stellt dies keinen Gestaltungsmissbrauch dar.
Hinweis
Durch das Alterseinkünftegesetz besteht seit 2005 unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Anteile aus der Abfindung einkommensteuerfrei zugunsten des Arbeitneh- mers in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ein- zuzahlen. Hierbei sind Höchstbeträge zu beachten, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den Beitragsleis- tungen des Arbeitnehmers abhängen. Aufgrund der kompli- zierten Regelung sollten Sie uns hinzuziehen, bevor Sie ei- ne solche Gehaltsumwandlung vornehmen.
© Innova Steuerberatungsgesellschaft mbH Mönchengladbach • Düsseldorf
Telefon MG.: 02161 551381 Telefon Düsseldorf: 0211 5285692 Fax: 02161 551385 C/4.2 Stand 03.2014 Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer
www.innovaGmbH.net e-mail: info@innovaGmbH.net Seite 2 von 13
2.2 Aufmerksamkeiten
Freiwillige Sachzuwendungen bis 40 € (brutto, inklusive Umsatzsteuer), die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern oder deren Angehörigen aus besonderem Anlass (z.B. silberne Hochzeit, Bestehen eines Examens usw.) ge- währen, sind lohnsteuerfrei. Gleiches gilt für die Sozial- versicherung. Geldzuwendungen hingegen gehören immer zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert nur gering ist.


































































































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