Page 506 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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Anforderungen an eine Rechnung
B/4.1
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
Fibu
Punkt 2.2 ausgeführten Regelungen sinngemäß. Auch die Anzahlungsrechnungen müssen daher die entspre- chenden Merkmale aufweisen. Wird eine Schluss- rechnung erteilt, müssen die vereinnahmten Anzah- lungen und die entfallende Umsatzsteuer entsprechend abgezogen werden. Das bedeutet, dass die bereits gezahlten Nettoanzahlungen vom Nettoauftragswert in der Schlussrechnung abgezogen werden und die bereits abgeführte Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.
Wird in der Schlussrechnung dagegen zunächst der gesamte Nettoauftragswert mit Umsatzsteuer belastet und werden erst anschließend die Bruttoabschlagszah- lungen abgezogen, wird eine zu hohe Umsatzsteuer
2.6 Beispielfall
ausgewiesen. Denn dann wird die ausgewiesene Um- satzsteuer aus dem Gesamtauftragswert in vollem Um- fang geschuldet, obwohl die Umsatzsteuer bereits über die Abschlagszahlungen im Zeitpunkt der Teilleistungen erklärt und gezahlt wurde.
Wird dies erst bei einer Betriebsprüfung festgestellt, verlangt das Finanzamt zunächst die Zahlung der unbe- rechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer im Fälligkeits- zeitpunkt zuzüglich einer Verzinsung für die überhöhte Umsatzsteuer für die Zeit bis zur Korrektur der Rech- nung. Der eigentliche Schaden liegt dabei in der Ver- zinsung, da sie trotz einer Rechnungskorrektur nicht hinfällig wird.
Firma Anton Muster schreibt im Veranlagungszeitraum 2017 zwei Abschlagsrechnungen für einen Kunden, für den sie eine Leistung erbracht hat. Die Firma Anton Muster schreibt diese ordnungsgemäß wie folgt aus:
1. Abschlagsrechnung:
2. Abschlagsrechnung:
am 15.10.2017
am 15.11.2017
Abschlag netto
+ Umsatzsteuer 19 % Abschlag brutto
Abschlag netto
+ Umsatzsteuer 19 % Abschlag brutto
5.000 €
+ 950 € = 5.950 €
20.000 € + 3.800 € = 23.800 €
Die Firma muss somit im Jahr 2017 eine Umsatzsteuer von 4.750 € an das zuständige Finanzamt abführen.
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