Page 654 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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Hausbesitzer
E/4.11
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
Priv. Steuern
3.2 Nießbrauch
Bei einem Nießbrauch überträgt der Eigentümer einer Immobilie das Recht zur Nutzung und sogenannten Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Ver- fügungsrecht für sich. Das heißt, dass die dritte Per- son die Wohnung bzw. das Haus bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück ziehen kann, es aber nicht verkaufen darf.
Solche Verträge werden oft innerhalb der Familie abge- schlossen, um beispielsweise die Erbfolge vorzeitig zu regeln. Daher hat ein Nießbrauch Auswirkungen auf die Einkommen- und auch auf die Schenkungsteuer. Hier- bei sind die unterschiedlichen Formen eines Nieß- brauchs zu unterscheiden:
Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer Verwandten oder fremden Dritten ein Nießbrauchsrecht an seinem Besitz. Der häufigste Fall ist der unentgelt- liche Nießbrauch zwischen Angehörigen.
 Der Nießbraucher erzielt Mieteinkünfte und kann dementsprechend die Werbungskosten (bei- spielsweise Grundsteuer oder Erhaltungsaufwand) bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung zum Abzug bringen. Er kann allerdings keine Ab- schreibungen ansetzen.
 Der Eigentümer kann keine Werbungskosten an- setzen. Somit geht die Abschreibung steuerlich ver- loren.
Wird der Nießbrauch entgeltlich eingeräumt, liegt steuerlich eine Grundstücksvermietung des Eigen- tümers an den Nießbraucher vor.
 Der Eigentümer erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die er bei Einmalzahlungen auf die Nutzungsdauer verteilen kann. Er darf weiterhin Abschreibungen ansetzen.
 Der Nießbraucher setzt die laufenden Aufwendun- gen als Werbungskosten ab und kann zusätzlich das Nießbrauchsrecht abschreiben.
Ein Vorbehaltsnießbrauch wird meist bei der vorweg- genommenen Erbregelung verwendet. Der Besitzer (oft ein Elternteil) überträgt die Immobilie und behält sich den Nießbrauch vor. Er kann weiterhin in seiner Woh- nung bleiben oder unverändert Mieten kassieren. Der neue Eigentümer (das Kind) erwirbt eine Immobilie, die mit einem Nießbrauch belastet ist.
 Der Vorbehaltsnießbraucher muss die Mieteinnah- men versteuern und kann die Aufwendungen sowie die Gebäudeabschreibung absetzen.
 Der neue Eigentümer hat weder Werbungskosten noch Einnahmen. Das ändert sich erst, wenn das Nießbrauchsrecht endet.
Vorteil: Im Gegensatz zum Zuwendungsnießbrauch kann die Abschreibung weiterhin geltend gemacht wer- den.
3.3 Die Ferienwohnung
Ob die Einkünfte aus der Vermietung von Ferienimmo- bilien überhaupt der Besteuerung unterliegen, hängt vom Vermietungsumfang und der Art der Nutzung ab.
Dem Finanzamt geht es bei Ferienwohnungen um die Frage, ob diese aus rein privaten Gründen oder auch unter dem Einnahmeaspekt angeschafft wurden. Nach der aktuellen Rechtslage sind folgende Fälle zu unterscheiden:
 Grundsatz: Verluste werden anerkannt, wenn aus der Ferienwohnung auf Dauer ein Überschuss er- wirtschaftet werden kann.
 Bei wechselnder Vermietung an Feriengäste prüft das Finanzamt die Überschusserzielungsabsicht nicht, wenn die Ferienwohnung während der Ver- mietungszeit weitgehend vermietet ist. Wird die durchschnittliche Auslastung um mehr als 25 % unterschritten, ist auch bei ausschließlicher Fremdvermietung eine Überschussprognose zu erstellen. Die geschätzten Einnahmen sind zu Ihren Gunsten um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen und die prognostizierten Werbungskosten um einen Sicherheitsabschlag von 10 % zu kürzen.
 Liegt die Ferienwohnung im eigenen Mehrfamilien- haus (oder in dessen Nähe), geht das Finanzamt von einer Fremdnutzung aus.
 Bei ausschließlicher Selbstnutzung können Sie die Kosten nicht geltend machen und meist auch keine Eigenheimzulage beanspruchen.
 Bei Selbstnutzung und Vermietung prüft das Fi- nanzamt, ob Liebhaberei vorliegt. Sie müssen da- her für den Zeitraum von 30 Jahren (beginnend mit Bau oder Kauf) einen Überschuss der geschätzten Einnahmen über die Ausgaben errechnen. Auf Leerstandszeiten entfallende Aufwendungen sind nach dem zeitlichen Verhältnis der Selbstnutzung zur Vermietung aufzuteilen.
Hinweis
Seit 2009 kann der Kapitalwert der Nießbrauchsbelastung beim Erwerb voll abgezogen werden. Dies gilt sowohl bei einer Schenkung als auch im Erbfall.
Hinweis
Ein unentgeltlicher Nießbrauch kann auch minderjährigen Kindern eingeräumt werden. Hierzu verlangt das Finanzamt kein O.K. des Vormundschaftsgerichts: für die gesamte Dauer des Nießbrauchs überhaupt nicht und für den Ab- schluss des Vertrags nur, wenn es das Gericht für notwen- dig hält.
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