Page 6 - AS&GS Iten Unterägeri
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Hannes Iten AG 041 750 20 88
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1.3.1 Aufgabenzuteilung ASGS
Aufgabenzuteilung an Geschäftsführer/Geschäftsleitung
- Festlegung des Verantwortlichen für den Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- Ausformulierung seiner Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten
- Stellen dem Verantwortlichen die notwendige Zeit und die notwendigen Ressourcen für die
Ausübung seiner Funktion zur Verfügung
Aufgabenzuteilung an Verantwortlichen ASGS
- Ist gesamtverantwortlich für den Bereich ASGS
- Setzt die Jahresziele ASGS fest und kontrolliert deren Umsetzung
- Plant und organisiert interne und externe Schulungen
- Stellt das Controlling inkl. entsprechender Dokumentierung sicher
- Ist Ansprechpartner für Geschäftsleitung und Mitarbeitende
- Stellt sicher, dass Änderungen im Bereich ASGS erkannt und im Unternehmen umgesetzt
werden
- Hat die Kompetenz, bei Bedarf Dritte für die Ausbildung beizuziehen
Aufgabenzuteilung an Belegschaft
- Befolgen die Grundsätze und Aufforderungen im Bereich ASGS gemäss vorliegendem
Konzept, weiter auch gemäss Anordnungen des Verantwortlichen ASGS, sowie gemäss
gängiger Vorschriften der SUVA
- Teilnahme an den firmeninternen und/oder extern organisierten Schulungen
- Melden Gefahrenpotenzial und leiten Massnahmen ein, dass aus diesen keine Ereignisse
auftreten
1.4 Ausbildung, Instruktion, Information
1.4.1 Ausbildung
Damit Arbeitsunfälle vermieden und die Gesundheit der Mitarbeitenden geschützt werden
kann, bedarf es einer sorgfältig geplanten Ausbildung.
Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich anlässlich der Schulungen gemäss jährlich
festgelegtem Schulungsplan. Werden Schwachstellen im Bereich der Arbeitssicherheit und
des Gesundheitsschutzes erkannt, werden diese rasch möglichst in Form einer
Sonderschulung behoben.
Bei neu in die Unternehmung eintretenden Mitarbeitenden wird das Grundwissen im Bereich
ASGS geprüft und wo notwendig nachgeschult.
Neu eintretende Lernende werden in einem Sondersetting auf die Gefahren am Arbeitsplatz
aufmerksam gemacht. Die Grundsätze der Jugendarbeitschutzverordnung müssen dabei
erfüllt sein.
Temporär angestellte Mitarbeitende werden in Form einer Befragung bezüglich ihres
Grundwissens der geltenden Regeln überprüft, bei Nichterfüllung sind entsprechende
Massnahmen einzuleiten.
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