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730.0                                        Energie im Allgemeinen


        erlassen. Die mit diesem Vorgang verbundenen Ausgaben unterliegen der Genehmi-
        gung durch das BFE.
        4  Die Vollzugsstelle übt ihre Zuständigkeiten (Art. 63) ab ihrer Errichtung aus. Bis
        dahin gilt die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht.
        5  Streitigkeiten, die aus Verfahren entstanden sind, bei denen die Zuständigkeitsord-
        nung nach bisherigem Recht galt, beurteilt die ElCom, sofern sie nach der bisherigen
        Ordnung zuständig war.

        Art. 75    Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags
        Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die eine Zielvereinbarung nach bishe-
        rigem Recht eingegangen sind, entfällt für die Rückerstattungsperioden nach Inkraft-
        treten dieses Gesetzes die Pflicht zur Einsetzung von mindestens 20 Prozent des Rück-
        erstattungsbetrages für Energieeffizienzmassnahmen.

        Art. 75a 31    Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022
                   (Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden)
        Die Kantone erlassen die Ausnahmebestimmungen gemäss Artikel 45a Absatz 2 bis
        zum 1. Januar 2023. Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht werden, unterste-
        hen der Pflicht gemäss Artikel 45a Absatz 1 nicht.
                   Referendum und Inkrafttreten
                   Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
        Art. 76
        Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
        Art. 77
        1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
        2  Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

        Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018 32















        31    Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfris-
           tigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt.
           2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).
        32    BRB vom 1. Nov. 2017
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