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Vogel Dach- + Fassadenbau AG      071 411 72 20
                                                Neumühlestrasse 22a
                                                8580 Amriswil


             2.4  MB «Arbeiten auf Dächern»


             Grundsätzliches
             Arbeiten in der Höhe bergen eine besondere Herausforderung im Bereich der Arbeitssicherheit.
             Basteleien, Improvisationen und «Mutproben» sind konsequent zu unterlassen.

             Die konsequente und korrekte Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz
             (PSAgA) hat oberste Priorität

             Es ist nicht nur wünschenswert, sondern Pflicht, «STOPP» zu sagen, wenn man den Einsatz aus
             persönlichen Gründen nicht mehr verantworten kann.

             Arbeiten auf Dächern
             Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn ab einer Absturzhöhe vom mehr als 2 Metern
             entsprechende Schutzmassnahmen angebracht sind.

             Bei Dächern mit Dachneigung zwischen 0° und 60° müssen die Vorschriften betreffend
             Spenglergang  und Seitenschutz eingehalten werden.
                -  bis 10° Dachneigung =                 Spenglergang oder durchgehender Seitenschutz
                -  bis 30° Dachneigung =                 Spenglergang
                -  bis 45° Dachneigung =                 Spenglergang mit Seitenschutz (ausgebildet als
                                                          Dachdeckerschutzwand), situativ ergänzt mit
                                                           zusätzlichen Massnahmen wie Arbeitspodest und/oder
                                                           Seilsicherung
                 -  an giebelseitigen Dachrändern =     Geländerholmen und Zwischenholm, sofern kein
                                                           durchgehender Spenglergang oder gleichwertige
                                                           Schutzmassnahmen angebracht sind

             Bei Dächern von mehr als 60° Neigung darf nur vom Gerüst oder der Hebebühne ausgearbeitet
             werden.

             Bei bestehenden Dächern kann bis zu einer Neigung von 45° eine Dachfangwand verwendet werden.
             (Schutzeinrichtung am Dachrand, welche das Abrutschen von Personen und/oder Material
             verhindert)

             Vor dem Betreten von Dachflächen ist zu prüfen, ob diese durchbruchsicher sind. Kann diese nicht
             nachgewiesen werden, darf nur von Laufstegen aus gearbeitet werden. Können keine Laufstege
             angebracht werden, so sind ab einer Höhe von 3 Metern Auffangnetze oder Fanggerüste
             anzubringen.

             Bei Arbeiten im Bereich von Dachöffnungen wie Dachlukarnen usw. ist sicherzustellen, dass diese
             durchbruchsicher sind, ansonsten müssen solche Öffnungen entsprechend gegen Durchbruch
             gesichert werden.

             Bei Arbeiten von geringem Umfang (weniger als zwei Personentage) müssen die Absturzsicherungs-
             massnahmen erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern (statt 2 Metern) getroffen werden (Ausnahme
             bei Gleitgefahr, dann ab 2 Metern).
             In diesem Falle sind folgende Massnahmen zwingend
                -  bei Dachneigung bis 60° =            Seilsicherung
                -  bei Dachneigung von mehr als 60° =  Verwendung von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertiger
                                                          Vorrichtung








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