Page 20 - AS&GS Ernst Tanner
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Dufourstrasse 68
8570 Weinfelden
2.4 MB «Arbeiten auf Dächern»
Grundsätzliches
Arbeiten in der Höhe bergen eine besondere Herausforderung im Bereich der Arbeitssicherheit.
Basteleien, Improvisationen und «Mutproben» sind konsequent zu unterlassen.
Die konsequente und korrekte Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz
(PSAgA) hat oberste Priorität
Es ist nicht nur wünschenswert, sondern Pflicht, «STOPP» zu sagen, wenn man den Einsatz aus
persönlichen Gründen nicht mehr verantworten kann.
Arbeiten auf Dächern
Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn ab einer Absturzhöhe vom mehr als 2 Metern
entsprechende Schutzmassnahmen angebracht sind.
Bei Dächern mit Dachneigung zwischen 0° und 60° müssen die Vorschriften betreffend
Spenglergang und Seitenschutz eingehalten werden.
- bis 10° Dachneigung = Spenglergang oder durchgehender Seitenschutz
- bis 30° Dachneigung = Spenglergang
- bis 45° Dachneigung = Spenglergang mit Seitenschutz (ausgebildet als
Dachdeckerschutzwand), situativ ergänzt mit
zusätzlichen Massnahmen wie Arbeitspodest und/oder
Seilsicherung
- an giebelseitigen Dachrändern = Geländerholmen und Zwischenholm, sofern kein
durchgehender Spenglergang oder gleichwertige
Schutzmassnahmen angebracht sind
Bei Dächern von mehr als 60° Neigung darf nur vom Gerüst oder der Hebebühne ausgearbeitet
werden.
Bei bestehenden Dächern kann bis zu einer Neigung von 45° eine Dachfangwand verwendet werden.
(Schutzeinrichtung am Dachrand, welche das Abrutschen von Personen und/oder Material
verhindert)
Vor dem Betreten von Dachflächen ist zu prüfen, ob diese durchbruchsicher sind. Kann diese nicht
nachgewiesen werden, darf nur von Laufstegen aus gearbeitet werden. Können keine Laufstege
angebracht werden, so sind ab einer Höhe von 3 Metern Auffangnetze oder Fanggerüste
anzubringen.
Bei Arbeiten im Bereich von Dachöffnungen wie Dachlukarnen usw. ist sicherzustellen, dass diese
durchbruchsicher sind, ansonsten müssen solche Öffnungen entsprechend gegen Durchbruch
gesichert werden.
Bei Arbeiten von geringem Umfang (weniger als zwei Personentage) müssen die Absturzsicherungs-
massnahmen erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern (statt 2 Metern) getroffen werden (Ausnahme
bei Gleitgefahr, dann ab 2 Metern).
In diesem Falle sind folgende Massnahmen zwingend
- bei Dachneigung bis 60° = Seilsicherung
- bei Dachneigung von mehr als 60° = Verwendung von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertiger
Vorrichtung
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