Page 31 - AS&GS Widmer Lenzburg
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                                                Industriestrasse 13               info@rwidmer.ch
                                                5600 Lenzburg



             2.8  MB «Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen»


             Grundsätzliches

             Hubarbeitsbühnen sind ein effizientes und richtig angewendet, sicheres Arbeitsmittel.
             Deren Einsatz bedarf einer entsprechenden Planung und in deren Bedienung und Nutzung eine
             entsprechende Voraussicht.

             Es gibt eine Vielzahl verschiedener Ausführungsarten. Deren Einsatz und Bedienung erfordert eine
             entsprechende Ausbildung mit Zertifikat.

             Das Mindestalter für deren Bedienung ist (mit speziellen Ausnahmen) 18 Jahre.

             Für einen sicheren Einsatz ist die Pflege und Wartung der Gerätschaft unerlässlich.

             Es ist untersagt, Modifikationen an der Hubarbeitsbühne vorzunehmen.


             Einsatz vor Ort

                -  Vor Arbeitsbeginn hat eine Sicht- und Funktionskontrolle zu erfolgen
                -  Die Bodenfestigkeit und max. zulässige Bodenneigung muss überprüft werden
                -  Überprüfung, ob die Arbeitshöhe und Reichweite zum Einsatzort ausreichen
                -  Bestehen Absturzkanten im Rollbereich der Hubarbeitsbühne (erfordert entsprechende
                   Vorsicht)
                -  Sind Hindernisse und/oder Elektroleitungen im Hebe- und Schwenkbereich der Bühne
                   vorhanden
                -  Der Bewegungsbereich der Bühne und der Bereich unter dem Einsatzort muss für
                   Drittpersonen abgesperrt sein
                -  Die maximale Nutzlast muss bekannt sein und darf nicht überschritten werden
                -  Ausgeprägte Wind- und Wetterverhältnisse erfordern besondere Beachtung
                -  Ist sichergestellt, dass im Notfall rechtzeitig Hilfe angefordert werden kann
                -  Ist der Einsatz der PASgA für den Einsatz erforderlich (Statisch Boom, Mobil Boom)
                -  Ist die Hubarbeitsbühne nicht unter Aufsicht, muss diese entsprechend «gesperrt» sein
































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