Page 34 - Die Bedeutung des Befolgens des guten Wortes
P. 34

Die Leugner folgen nicht dem wahren Wort

               Die Leugner folgen nicht dem wahren Wort, also nicht
            Allah und Seinem Gesetzbuch dem Quran und sie folgen
            nicht dem Aufruf der Gesandten. So wie es im Vers heißt
            "Und wenn ihr sie zur Rechtleitung einladet, folgen sie
            euch nicht. Es ist gleich, ob ihr sie einladet oder ob ihr
            schweigt." (Sure al-A'raf, 193) erhalten die Frommen, die an
            Allah glauben, auf ihre Einladung und dafür, dass sie die
            wahre Moral aufzeigen, eine negative Reaktion. In jedem
            Wort und jeder Einladung, die man an sie richtet, suchen die
            Leugner das Schlechte und eine schlechte  Absicht. Sie
            denken, dass die Person, die die Einladung ausspricht,
            daraus einen persönlichen Gewinn zieht und dies zeigen die
            Leugner meist als Rechtfertigung auf.
               Doch wie wir bereits in den vorherigen Kapiteln
            feststellen konnten, haben die frommen Muslime, die zum
            wahren Wort aufrufen, dadurch keinerlei weltlichen Gewinn.
            Ihr einziges Ziel besteht darin, den Befehl  Allahs
            auszuführen. Wenn jemand auf einen so selbstlosen Aufruf
            negativ Reagiert, so fügt sich diese Person nur selber
            Schaden zu. Doch die Leugner können diese Tatsache nicht
            begreifen und es geht ihnen nicht in den Verstand, dass die
            Rede von ihrem eigenen unendlichen Leben ist. Sie glauben
            sogar, dass sie einen Gewinn daraus ziehen, wenn sie dem an
            sich gerichteten Aufruf nicht folgen und lachen sich ins
            Fäustchen. Doch das ist eine höchst verschrobene Weltsicht
            und schadet ihnen. In einem Vers wird das Ende, das
            jemandem winkt, der seine Warnung in den Wind
            geschlagen hat, folgendermaßen beschrieben:


           32       DIE BEDEUTUNG DES BEFOLGENS DES GUTEN WORTES
   29   30   31   32   33   34   35   36   37   38   39