Page 41 - Residenz am Stadtpark - Steuervorteile
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Bundesfinanzhof                                              http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau....


         24  cc) Weitere Voraussetzungen stehen nicht im Streit, so dass der Einkommensteuerbescheid antragsgemäß zu ändern
             ist.

         25  dd) Die Ermittlung und Berechnung des festzusetzenden Einkommensteuerbetrags nach Maßgabe der Gründe dieser
             Entscheidung wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

         26  4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
























































































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