Page 87 - SPOE - Gemeindeordnung
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scheiden. Dieser Beschluss ist der Gemeindeaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die eine
Zahlungsverpflichtung begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflich-
tung gleichkommen (z. B. Leasing), gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung
einer wirtschaftlichen Unternehmung oder für die Beteiligung an
dieser bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderats-
beschlusses.
§ 78 Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahme
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und
sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse
der Gemeinde gegeben ist, der Schuldner nachweist, daß eine ordnungsge-
mäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist, die Haftungen befristet sind, der
Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und die
Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen
kann.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechts-
persönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraus-
setzungen Haftungen übernehmen.
§ 79 Kassenkredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Gemeinde
Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015
zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen
Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 10 % der Summe der Er-
träge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann
beim Beschluß des Voranschlages einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.
(2) Kassenkredite nach Abs. 1 (Kontoüberziehungen) sind am Rechnungs-
abschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Schuldennachweis des
Rechnungsabschlusses auszuweisen.
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