Page 87 - SPOE - Gemeindeordnung
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scheiden.  Dieser  Beschluss  ist  der  Gemeindeaufsichtsbehörde anzuzeigen.

          (3)  Für  Rechtsgeschäfte  und  andere  Maßnahmen  der  Gemeinde,  die  eine
          Zahlungsverpflichtung begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflich-
          tung gleichkommen (z. B. Leasing), gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.

          (4)  Die  Aufnahme  eines  Darlehens  für  die  Errichtung  oder  Erweiterung
          einer  wirtschaftlichen Unternehmung   oder   für   die   Beteiligung   an
          dieser   bedarf   eines   mit   Zweidrittelmehrheit   gefaßten Gemeinderats-
          beschlusses.

          § 78  Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahme


          (1)  Die  Gemeinde  darf  Darlehen  nur  gewähren  sowie  Bürgschaften  und
          sonstige  Haftungen  nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse
          der Gemeinde gegeben ist, der Schuldner nachweist, daß eine ordnungsge-
          mäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist, die Haftungen befristet sind, der
          Betrag, für   den   gehaftet   wird,   ziffernmäßig   bestimmt   ist   und   die
          Gemeinde   den   daraus   folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen
          kann.


          (2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechts-
          persönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraus-
          setzungen Haftungen übernehmen.


          § 79 Kassenkredite

          (1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Gemeinde
          Kassenkredite (darunter sind  auch  Kassenstärker  im  Sinne  der  VRV 2015
          zu  verstehen)  aufnehmen.  Diese  sind  aus  laufenden finanzwirksamen
          Erträgen    zurückzuzahlen    und    dürfen    10 %    der    Summe   der    Er-
          träge    des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann
          beim Beschluß des Voranschlages einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.
          (2)  Kassenkredite  nach  Abs. 1  (Kontoüberziehungen)  sind  am  Rechnungs-
          abschlussstichtag  als kurzfristige Finanzschulden im Schuldennachweis des
          Rechnungsabschlusses auszuweisen.




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