Page 10 - Lebensraum-Magazin der Raiffeiesenbank Zirbenland_Ausgabe Mai 2017
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LEBENSRAUM-MAGAZIN DER RAIFFEISENBANK ZIRBENLAND I AUSGABE MAI 2017
Alles neu im Erbrecht Beim Erben hat sich einiges geändert, denn am 1. Jänner 2017 ist ein neues Erbrecht
in Kraft getreten.
Die Beraterinnen und Berater der Raiffeisenbank Zirbenland stehen Ihnen gerne in allen Lebenslagen zur
Seite – selbstverständlich auch in schwie- rigen Zeiten. Dazu gehört auch alles rund
um das Thema Erben und Vererben. Die größte Erbrechtsreform seit mehr als 200 Jahren, welche mit 1. Jänner 2017 in Kraft trat, betrifft nicht nur die Erben, sondern auch all jene, die ein Testament
errichten wollen. In unserer Broschüre Erben & Vererben  nden Sie nützliche Vorinformationen für den Ernstfall. Die Broschüre ist in jeder unserer Bankstellen für Sie erhältlich.
das wichtigste im Überblick!
Die Gesetzliche Erbfolge bestimmt die gesetzlichen Erben durch ein Linien-System:
1. Linie: Nachkommen
2. Linie: Eltern und deren Nachkommen
3. Linie: Großeltern und deren Nachkommen
4. Linie: Urgroßeltern
Außerordentliches Erbrecht der Lebensgefährten
Erbrecht des Ehepartners/eingetragenen Partners:
Sind Nachkommen vorhanden, steht dem Ehepartner/eingetragenen Partner 1/3 des Erbes zu. Sind keine Nachkommen vorhanden, erbt er 2/3, den Rest bekommen Eltern. Geschwister sind nicht erbberechtigt, sofern ein Ehepartner/eingetra- gener Partner vorhanden ist.
Möglichkeiten, ein Testament zu errichten
mündlich: Nottestament, mind. zwei Zeugen und nur beschränkte Gültigkeitsdauer
eigenhändig: leserlich und unterzeichnet
fremdhändig: drei gleichzeitig anwesende Zeugen, eigenhändig unterzeichnet und eigenhändig geschriebener Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen des Testators enthält; Identität der Zeugen muss aus dem Testament hervorgehen und Zeugen müssen mit dem Hinweis auf die Zeugeneigenschaft unterschreiben
öffentlich: vor dem Notar oder dem Gericht
Ehepartner, eingetragene Partner und Nachkommen des Verstorbenen haben einen Anspruch auf einen P ichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur bei schweren Verfehlungen zur Gänze entzogen werden. Eine Minderung auf den halben P ichtteil ist möglich, wenn zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen kein Naheverhältnis bestanden hat.
Mit Schenkung oder Übergabe kann man Vermögen zu Lebzeiten weitergeben.
Beim Antritt eines Erbes gibt es die Möglichkeit, eine unbedingte (unbeschränkte Haftung) oder eine bedingte (beschränkte Haftung) Erbantrittserklärung abzugeben.
Achtung: auch Schulden werden vererbt!
Seit 1. August 2008 gibt es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Bei Übertragungen und Schenk- ungen von Liegenschaften ist jedoch die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Schenkungen können anzeigep ichtig sein.
Service und Quellen: Bei der Österreichische Notariatskammer  nden Sie weiterführende Informationen zum Thema: www.notar.at
Haftungsausschluss & Risikohinweis: Dieses Medium dient als zusätzliche Information für unsere Kunden und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktions- schluss (Oktober 2016). Obwohl wir die von uns beanspruchten Quellen als verlässlich einstufen, übernehmen wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung.
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