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Chris Marc Phung, Rechtsreferent Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-763 chris.marc.phung@ berlin.ihk.de
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Unternehmerfrage
Muss die Arbeitszeit der Mitarbeitenden erfasst werden?
Berliner Wirtschaft 04 | 2023
IHK-Antwort von Chris Marc Phung
D ienstag Mittag: Als ich den Beginn meiner Pause in unser Zeiterfas- sungssystem eintragen möchte, klingelt das Telefon. Eine Unterneh-
merin erzählt, dass sie von einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gelesen habe, nun möchte sie wissen, ob sie zur Arbeitszeiterfassung ihrer Mitarbeitenden verpflichtet sei.
Ich weise sie zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hin, wonach sie als Arbeitgeberin zur Einrichtung eines „objekti- ven, verlässlichen und zugänglichen Systems“ zur Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten verpflichtet ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisiert dies nun und leitet eine Pflicht zur tatsächlichen Erfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz ab, sodass keine Übergangsfrist besteht.
Überrascht fragt die Unternehmerin, wie die Zeiten zu erfassen seien. Ich erläutere, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung die Form vor- schreiben, diese also frei wählbar ist, solange die Arbeitszeiten nachweisbar dokumentiert sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werde zeitnah einen Vorschlag für die konkrete Ausgestaltung im Arbeitszeitgesetz machen. Da die Unternehmerin bisher keine Zeiten erfasst hat, befürchtet sie, dass ihr nun Bußgelder dro- hen. Ich erkläre, dies sei nur möglich, wenn eine Anordnung der Arbeitszeiterfassung durch die zuständige Behörde missachtet wird. Die Unter- nehmerin bedankt sich, und ich erfasse meine Pause im System. ■
Serie
Die alltäglichen Fälle der IHK
Folge 34 Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeiterfassung: Die Arbeitszeit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die nicht auf Grundlage der Arbeitszeitrichtlinie abgewichen ist, muss erfasst werden. Delegation: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfas- sung kann an die betroffenen Arbeitnehmen- den delegiert werden. Die Erfassung sollte stichprobenartig überprüft werden. Betriebsratsrechte: Solange keine gesetzli- che oder tarifliche Regelung besteht, können die Betriebsparteien Maßnahmen hinsichtlich der Ausgestaltung treffen.
Beratung | 59
ILLUSTRATION: GETTY IMAGES/ENIS AKSOY; FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG