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Ladeinfrastruktur
für Elektrofahrzeuge in Deutschland gültig: bis 31.12.2020
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II)
► Natürliche Personen ► Juristische Personen
Technische Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur müssen erfüllt sein. Die Ladeinfrastruktur muss über einen aktuellen offenen Standard angebunden sein und die Remotefähigkeit der Lade- infrastruktur gewährleisten. Die Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen. Der Betreiber muss sich zu einer Mindestbetriebsdauer der Ladeinfrastruktur von sechs Jahren verpflich- ten.
Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU sowie Antragsteller, über deren Ver- mögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
► Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, sofern zu erwarten ist, dass mit der selbstständigen Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeit- raums die Hilfebedürftigkeit dauerhaft überwunden oder verringert wird
Gefördert werden:
► Normalladepunkte (bis einschließlich 22 kW Ladeleistung je Lade- punkt) einschließlich Netzanschluss
► Schnellladepunkte (mit 150 kW Ladeleistung je Ladepunkt) einschließ- lich Netzanschluss
► Ausgaben für die Aufrüstung bzw. Ersatzbeschaffung der Ladeinfra- struktur
Pro Bundesland kann eine festgelegte Gesamtzahl an Ladepunkten gefördert werden. Übersteigt die Zahl der beantragten Ladepunkte die Gesamtzahl, erfolgt eine Auswahl nach Wirtschaftlichkeit. Kriterium sind die geringsten beantragten Fördermittel pro Kilowatt Gesamtladeleistung.
Da zum Redaktionsschluss leider noch nicht bekannt war, wann der nächste Förderaufruf erfolgen wird, können derzeit keine Anträge gestellt werden.
Förderung des Erwerbs von Sachmitteln, die für die selbstständige Tätigkeit erforderlich und unter Berücksichtigung der Hilfebedürftigkeit angemessen sind, wie z. B.
► Betriebs- und Geschäftsausstattung
► Fahrzeuge
► Maschinen und Werkzeuge
► Marketing und vertriebsunterstützende Investitionen
Zuschuss
Die Höhe der Förderung beträgt:
► für Normalladepunkte bis einschließlich 22 kW bis zu 40 % der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 2.500 €
pro Ladepunkt
► für Schnellladepunkte bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Gesamt-
ausgaben, jedoch höchstens 30.000 €
► für den Netzanschluss an das Niederspannungsnetz pro Standort bis
zu 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens
5.000 €
► für den Netzanschluss an das Mittelspannungsnetz pro Standort bis zu
40 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 50.000 €
Pro Antragsteller wird die maximale Zuwendungssumme auf 5 Mio. € begrenzt.
Zuschuss
► bis zu 5.000 € bzw. ein Darlehen, das den Maximalbetrag von 5.000 € überschreiten kann
Im Ausnahmefall können bei größeren Fördersummen Darlehen und Zuschuss kombiniert werden. Sie können einmalig oder in Raten bewilligt werden. Der Zeitrahmen der Förderung / Erfolgskontrolle beträgt bei bereits selbstständig Tätigen bis zu 12 Monate, bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit bis zu 24 Monate.
Die Förderung kann zusätzlich zum Bezug von ALG II und zum Einstiegs- geld gewährt werden.
Zur Umsetzung des Programms werden separate Förderaufrufe veröffent- licht. Das Antragsverfahren ist einstufig. Der Termin für die Antragstellung im Rahmen des nächsten Aufrufs werden auf den Internetseiten der vom BMVI beauftragten Bewilligungsbehörde, der BAV, veröffentlicht.
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) Schloßplatz 9
26603 Aurich
Tel.: 04941 60 25 55
E-Mail: ladeinfrastruktur@bav.bund.de Internet: https://www.bav.bund.de
Weitere Informationen zum Programm und Antragstellung unter: http://foerdernavi.online/fn31l
Vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit über den zuständigen Träger der Grundsicherung
Weitere Informationen über die zuständige Agentur für Arbeit unter: http://foerdernavi.online/mtqub
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