Page 417 - Betriebshandbuch ebook Julni2107
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Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer
C/4.2
inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbH
Lohn
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schirmarbeitsplatzes zu gewährleisten, sind steuer- frei.
Pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das die Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten berät, sind steuerfrei.
lich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist zulässig.
4.3 Fort- bzw. Weiterbildung
Die Gewährung beruflicher Fort- oder Weiterbildungs- maßnahmen durch den Arbeitgeber stellt für den Ar- beitnehmer kein Arbeitsentgelt dar, wenn das betriebli- che Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Dies wird angenommen, wenn die Einsatzfähigkeit des Arbeit- nehmers im Betrieb erhöht werden soll. Der Arbeitgeber muss die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme nicht auf die Arbeitszeit anrechnen. Bei Sprachkursen muss der Arbeitnehmer allerdings Sprachkenntnisse erlan- gen, die sein vorgesehenes Aufgabengebiet verlangt.
4.4 Doppelte Haushaltsführung
Erstattungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten lohn- steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Ar- beitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb des Orts, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort über- nachtet. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei un- erheblich. Als erstattungsfähige Kosten kommen in Be- tracht:
 Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und bei Beendigung der doppelten Haus- haltsführung in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Ki- lometer
 Entfernungspauschale von 0,30 € je Kilometer für eine wöchentliche Heimfahrt
 Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekos- tengrundsätzen (vgl. Punkt 4.5) für einen Über- gangszeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort
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4.1 Arbeitskleidung
Erstattung von Werbungs- kosten durch den Arbeitgeber
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von ty- pischer Berufskleidung an Arbeitnehmer ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Unter typischer Berufsklei- dung versteht die Finanzverwaltung z.B. Arbeitsschutz- kleidung oder Uniformen, bei denen die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Kann jedoch die private Nutzung nicht ausgeschlossen werden (z.B. beim An- zug des Bankangestellten), liegt steuerpflichtiger Ar- beitslohn vor. Normale Schuhe und Unterwäsche sind keine typische Berufskleidung.
4.2 Fahrten zur Arbeitsstätte
Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstät- te oder lässt diese sogar unentgeltlich oder verbilligt be- fördern, können die Zuwendungen pauschal lohnver- steuert werden. Die Höhe ist jedoch auf die Beträge begrenzt, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften in der Steuererklärung geltend machen könnte. Der pauschalversteuerte Zuschuss ge- hört nicht zum Arbeitsentgelt.
Die bislang steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi- schen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln sowie zu den Job-Tickets sind grundsätz-
Tipp
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beim Job-Ticket nur die Tarifermäßigung zu, die ihm der Verkehrsträger schon eingeräumt hat, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Tipp
Die pauschale Besteuerung des Fahrtkostenzuschusses ist auch zulässig, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde und er den geld- werten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Ar- beitsstätte versteuert.
Hinweis zur Umsatzsteuer
Die Kostenübernahme für eine berufliche Fort- oder Wei- terbildungsmaßnahme ist eine nicht steuerbare Leistung, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist.
Hinweis zur Umsatzsteuer
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Berufs- bekleidung ist eine nicht steuerbare Leistung, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeit- gebers veranlasst ist.
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