Page 9 - Zivil- und Katastrophenschutz
P. 9

feuerwehr




           Zivilschutz











           Grundgesetz; Art 73

           (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:


           1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung


           einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;






























                                                                                       18.03.2021
                                                                                                                                         9
   4   5   6   7   8   9   10   11   12   13   14