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730.0                                        Energie im Allgemeinen


          b.   ein  allfälliges  einzelfallweises  Festlegen  des  Vergütungssatzes  durch  das
             Bundesamt für Energie (BFE) für Anlagen, die nicht sinnvoll einer Referenz-
             anlage zugewiesen werden können;
          c.   eine periodische Überprüfung der Vergütungssätze, unter anderem anhand der
             jeweiligen Kapitalkosten;
          d.  die Anpassung der Vergütungssätze;
          e.   Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 2, insbesondere über die Anpassung
                   Referenz-Marktpreis
             der Vergütungssätze für bereits am Einspeisevergütungssystem teilnehmende
             Anlagen, wenn bei der jeweiligen Referenzanlage übermässige Gewinne oder
             übermässige Verluste erzielt werden.

        Art. 23
        1  Der Referenz-Marktpreis ist ein für einen bestimmten Zeitraum gemittelter Markt-
        preis.
        2  Der Bundesrat regelt die Festlegung des Referenz-Marktpreises für die einzelnen
        Anlagetypen. Der für die Mittelung massgebliche Zeitraum soll umso länger sein, je
        besser die Produktion zeitlich steuerbar ist.


        5. Kapitel:
        Investitionsbeitrag für Photovoltaik-, Wasserkraft- und
        Biomasseanlagen

        Art. 24    Allgemeine Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten
        1  Die Betreiber der folgenden Anlagen können, sofern die Mittel reichen (Art. 35 und
        36), einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen:
          a.   Photovoltaikanlagen: für neue Anlagen mit einer Leistung von weniger als
             30 kW und für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen;
             der Bundesrat kann eine höhere Leistungsobergrenze festlegen;
          b.  Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke:
             1.  für Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW,
             2.  für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von bestehenden Anla-
                 gen mit einer Leistung von mindestens 300 kW;
          c.   Biomasseanlagen: für neue Kehrichtverbrennungs- und neue Klärgasanlagen
             sowie für neue Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung und für erhebliche
             Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen.
        2  Die Ausnahmen für Wasserkraftanlagen nach Artikel 19 Absatz 5 gelten auch im
        Rahmen dieses Kapitels.
        3  Die Betreiber können nur einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen, wenn die
        neue Anlage oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach dem 1. Januar
        2013 in Betrieb genommen worden ist.



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