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730.0 Energie im Allgemeinen
b. ein allfälliges einzelfallweises Festlegen des Vergütungssatzes durch das
Bundesamt für Energie (BFE) für Anlagen, die nicht sinnvoll einer Referenz-
anlage zugewiesen werden können;
c. eine periodische Überprüfung der Vergütungssätze, unter anderem anhand der
jeweiligen Kapitalkosten;
d. die Anpassung der Vergütungssätze;
e. Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 2, insbesondere über die Anpassung
Referenz-Marktpreis
der Vergütungssätze für bereits am Einspeisevergütungssystem teilnehmende
Anlagen, wenn bei der jeweiligen Referenzanlage übermässige Gewinne oder
übermässige Verluste erzielt werden.
Art. 23
1 Der Referenz-Marktpreis ist ein für einen bestimmten Zeitraum gemittelter Markt-
preis.
2 Der Bundesrat regelt die Festlegung des Referenz-Marktpreises für die einzelnen
Anlagetypen. Der für die Mittelung massgebliche Zeitraum soll umso länger sein, je
besser die Produktion zeitlich steuerbar ist.
5. Kapitel:
Investitionsbeitrag für Photovoltaik-, Wasserkraft- und
Biomasseanlagen
Art. 24 Allgemeine Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten
1 Die Betreiber der folgenden Anlagen können, sofern die Mittel reichen (Art. 35 und
36), einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen:
a. Photovoltaikanlagen: für neue Anlagen mit einer Leistung von weniger als
30 kW und für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen;
der Bundesrat kann eine höhere Leistungsobergrenze festlegen;
b. Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke:
1. für Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW,
2. für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von bestehenden Anla-
gen mit einer Leistung von mindestens 300 kW;
c. Biomasseanlagen: für neue Kehrichtverbrennungs- und neue Klärgasanlagen
sowie für neue Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung und für erhebliche
Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen.
2 Die Ausnahmen für Wasserkraftanlagen nach Artikel 19 Absatz 5 gelten auch im
Rahmen dieses Kapitels.
3 Die Betreiber können nur einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen, wenn die
neue Anlage oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach dem 1. Januar
2013 in Betrieb genommen worden ist.
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