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730.0                                        Energie im Allgemeinen


        Art. 32    Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
        Der Bundesrat sieht wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen vor,
        insbesondere für Massnahmen:
          a.   zur Förderung des sparsamen und effizienten Umgangs mit Elektrizität in Ge-
             bäuden, Anlagen, Unternehmen und Fahrzeugen;
          b.  zur  Reduktion  von  Umwandlungsverlusten  bei  elektrischen  Anlagen  zur
             Elektrizitätsproduktion und -verteilung;
          c.   zur Nutzung nicht anders nutzbarer Abwärme für die Elektrizitätsproduktion.

        Art. 33    Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien
        1  An die Kosten für die Erkundung von geothermischen Ressourcen zur Produktion
        von  Elektrizität  können  Beiträge  geleistet  werden.  Deren  Höhe  beträgt  höchstens
        60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
        2  Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Erkundung von geother-
        mischen Ressourcen und der Errichtung von Geothermie-Anlagen zur Produktion von
        Elektrizität können Garantien geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Pro-
        zent der anrechenbaren Investitionskosten.
                   Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung
        3  Für die Erkundung von geothermischen Ressourcen kann entweder der Beitrag oder
        die Garantie in Anspruch genommen werden.
        4  Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitions-
        kosten und das Verfahren.

        Art. 34
        Dem  Inhaber  einer  Wasserkraftanlage  (Wasserkraftwerk  im  Sinne  der  Gewässer-
        schutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel
        83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 11  oder nach Artikel 10 des
        Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 12  über die Fischerei zu erstatten.


        7. Kapitel: Netzzuschlag
        1. Abschnitt: Erhebung, Verwendung und Netzzuschlagsfonds

        Art. 35    Erhebung und Verwendung
        1  Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag
        auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn
        in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag
        auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
        2  Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:



        11    SR 814.20
        12    SR 923.0
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