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730.0 Energie im Allgemeinen
Art. 32 Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
Der Bundesrat sieht wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen vor,
insbesondere für Massnahmen:
a. zur Förderung des sparsamen und effizienten Umgangs mit Elektrizität in Ge-
bäuden, Anlagen, Unternehmen und Fahrzeugen;
b. zur Reduktion von Umwandlungsverlusten bei elektrischen Anlagen zur
Elektrizitätsproduktion und -verteilung;
c. zur Nutzung nicht anders nutzbarer Abwärme für die Elektrizitätsproduktion.
Art. 33 Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien
1 An die Kosten für die Erkundung von geothermischen Ressourcen zur Produktion
von Elektrizität können Beiträge geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens
60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2 Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Erkundung von geother-
mischen Ressourcen und der Errichtung von Geothermie-Anlagen zur Produktion von
Elektrizität können Garantien geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Pro-
zent der anrechenbaren Investitionskosten.
Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung
3 Für die Erkundung von geothermischen Ressourcen kann entweder der Beitrag oder
die Garantie in Anspruch genommen werden.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitions-
kosten und das Verfahren.
Art. 34
Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässer-
schutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel
83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 11 oder nach Artikel 10 des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 12 über die Fischerei zu erstatten.
7. Kapitel: Netzzuschlag
1. Abschnitt: Erhebung, Verwendung und Netzzuschlagsfonds
Art. 35 Erhebung und Verwendung
1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag
auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn
in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag
auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
2 Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
11 SR 814.20
12 SR 923.0
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