Page 87 - 00 Energiestrategie 2050 Gesamtdokumentation 1.pdf
P. 87
730.0 Energie im Allgemeinen
Kontingent). Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kosten-
entwicklung bei der Photovoltaik einerseits und bei den übrigen Technologien ande-
rerseits Rechnung. Es berücksichtigt überdies die Belastung der Elektrizitätsnetze so-
wie die Speichermöglichkeiten.
3 Es kann auch für die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ab einer bestimmten
Leistung, für die Investitionsbeiträge für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerun-
gen an Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 MW und für die Investi-
tionsbeiträge für sämtliche Biomasseanlagen die zur Verfügung stehenden Mittel fest-
legen (Kontingente), wenn dies nötig ist, um ein Missverhältnis zwischen diesen
Kosten und denjenigen für das Einspeisevergütungssystem zu vermeiden.
4 Der Bundesrat regelt die Folgen der Begrenzungen nach diesem Artikel. Er kann für
das Einspeisevergütungssystem, für die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ab
einer bestimmten Leistung und für die Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26 und
27 Wartelisten vorsehen. Für deren Abbau kann er auch andere Kriterien als das An-
meldedatum vorsehen.
Art. 37 Netzzuschlagsfonds
1 Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52
des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 14 (Netzzuschlagsfonds).
2 Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Bundesämter
und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugs-
zuständigkeitsbereich (Art. 62) die nötigen Zahlungen leisten können.
3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an.
Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert.
4 Der Netzzuschlagsfonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.
5 Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Netzzuschlags-
fonds.
6 Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich
ein Bericht zu erstellen.
Art. 38 Auslaufen der Unterstützungen
1 Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar:
a. des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes: im Einspeisevergü-
tungssystem;
b. des Jahres 2031 für:
1. Einmalvergütung nach Artikel 25,
2. Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26 und 27,
3. wettbewerbliche Ausschreibungen nach Artikel 32,
4. Geothermie-Erkundungsbeiträge und -Garantien nach Artikel 33.
14 SR 611.0
16 / 36