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730.0                                        Energie im Allgemeinen


        3  Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung einge-
        gangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rück-
        erstattung.  Unberechtigterweise  erhaltene  Rückerstattungen  müssen  zurückbezahlt
        werden.
        4  Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen
        und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
        stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren.
        5  Der Bundesrat regelt insbesondere:
          a.   die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung;
          b.  allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Mo-
             dalitäten;
          c.   die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.
                   Verfahren
                   Härtefall
        Art. 42
        Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucherinnen und Endver-
        braucher als diejenigen nach Artikel 39, die durch den Netzzuschlag in ihrer Wettbe-
        werbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, eine teilweise Rückerstattung des be-
        zahlten Netzzuschlags vorsehen.

        Art. 43
        Der Bundesrat regelt das Verfahren; insbesondere legt er die Frist fest, innert der das
        Gesuch eingereicht werden muss.


        8. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung

        Art. 44    Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
        1  Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig herge-
        stellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestand-
        teile Vorschriften über:
          a.   einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs,
             der Energieeffizienz sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften;
          b.  das energietechnische Prüfverfahren;
          c.   die Anforderungen an das Inverkehrbringen, bei Elektrogeräten einschliess-
             lich des Standby-Verbrauchs.
        2  Statt  Vorschriften  über  die  Anforderungen  an  das  Inverkehrbringen  zu  erlassen,
        kann der Bundesrat marktwirtschaftliche Instrumente einführen.
        3  Sofern für bestimmte Produkte keine Vorschriften gemäss Absatz 1 bestehen, kann
        das BFE mit Herstellern und Importeuren entsprechende Vereinbarungen treffen.




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