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730.0 Energie im Allgemeinen
3 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung einge-
gangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rück-
erstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt
werden.
4 Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen
und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren.
5 Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung;
b. allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Mo-
dalitäten;
c. die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.
Verfahren
Härtefall
Art. 42
Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucherinnen und Endver-
braucher als diejenigen nach Artikel 39, die durch den Netzzuschlag in ihrer Wettbe-
werbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, eine teilweise Rückerstattung des be-
zahlten Netzzuschlags vorsehen.
Art. 43
Der Bundesrat regelt das Verfahren; insbesondere legt er die Frist fest, innert der das
Gesuch eingereicht werden muss.
8. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung
Art. 44 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
1 Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig herge-
stellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestand-
teile Vorschriften über:
a. einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs,
der Energieeffizienz sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften;
b. das energietechnische Prüfverfahren;
c. die Anforderungen an das Inverkehrbringen, bei Elektrogeräten einschliess-
lich des Standby-Verbrauchs.
2 Statt Vorschriften über die Anforderungen an das Inverkehrbringen zu erlassen,
kann der Bundesrat marktwirtschaftliche Instrumente einführen.
3 Sofern für bestimmte Produkte keine Vorschriften gemäss Absatz 1 bestehen, kann
das BFE mit Herstellern und Importeuren entsprechende Vereinbarungen treffen.
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