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730.0 Energie im Allgemeinen
5 Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von
Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass
der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest,
in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.
Art. 45a 16 Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden
1 Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als
300 m 2 ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise
eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können
diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m 2
oder weniger vorsehen.
2 Die Kantone regeln die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solar-
anlage:
a. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;
b. technisch nicht möglich ist; oder
c. wirtschaftlich unverhältnismässig ist.
3 Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zu den Ausnahmen
regeln die Kantonsregierungen diese auf Verordnungsstufe.
4 Kantone, welche Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss
MuKEn 2014 Teil E oder weitergehend bis am 1. Januar 2023 eingeführt haben, sind
von der Umsetzung der Absätze 13 befreit.
Art. 45b 17 Nutzung der Sonnenenergie bei Infrastrukturen des Bundes
1 Die Sonnenergie ist auf den dafür geeigneten Infrastrukturoberflächen des Bundes
bestmöglich zu nutzen. Geeignete Flächen sind bis 2030 solaraktiv auszurüsten.
2 Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen und die Einzelheiten.
Art. 46 Energieverbrauch in Unternehmen
1 Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der
Energie in Unternehmen.
2 Der Bund kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Unternehmen über Ziele zur
Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirt-
schaftlich tragbar sein. Der Bund setzt sich im Weiteren ein für die Verbreitung und
die Akzeptanz der Zielvereinbarungen und der damit verbundenen Massnahmen. Er
sorgt für ein koordiniertes Vorgehen mit den Kantonen.
16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfris-
tigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt.
2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).
17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfris-
tigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt.
2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).
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