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730.0                                        Energie im Allgemeinen


        5  Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von
        Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass
        der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest,
        in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.

        Art. 45a 16    Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden
        1  Beim  Bau  neuer  Gebäude  mit  einer  anrechenbaren  Gebäudefläche  von  mehr als
        300 m 2  ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise
        eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können
        diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m 2
        oder weniger vorsehen.
        2  Die Kantone regeln die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solar-
        anlage:
          a.   anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;
          b.   technisch nicht möglich ist; oder
          c.   wirtschaftlich unverhältnismässig ist.
        3  Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zu den Ausnahmen
        regeln die Kantonsregierungen diese auf Verordnungsstufe.
        4  Kantone, welche Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss
        MuKEn 2014 Teil E oder weitergehend bis am 1. Januar 2023 eingeführt haben, sind
        von der Umsetzung der Absätze 13 befreit.

        Art. 45b 17    Nutzung der Sonnenenergie bei Infrastrukturen des Bundes
        1  Die Sonnenergie ist auf den dafür geeigneten Infrastrukturoberflächen des Bundes
        bestmöglich zu nutzen. Geeignete Flächen sind bis 2030 solaraktiv auszurüsten.
        2  Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen und die Einzelheiten.

        Art. 46    Energieverbrauch in Unternehmen
        1  Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der
        Energie in Unternehmen.
        2  Der Bund kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Unternehmen über Ziele zur
        Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirt-
        schaftlich tragbar sein. Der Bund setzt sich im Weiteren ein für die Verbreitung und
        die Akzeptanz der Zielvereinbarungen und der damit verbundenen Massnahmen. Er
        sorgt für ein koordiniertes Vorgehen mit den Kantonen.



        16    Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfris-
           tigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt.
           2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).
        17    Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfris-
           tigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt.
           2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).
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