Page 95 - 00 Energiestrategie 2050 Gesamtdokumentation 1.pdf
P. 95
730.0 Energie im Allgemeinen
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Kriterien für die Ge-
währung von Finanzhilfen an Einzelprojekte fest.
10. Kapitel: Internationale Vereinbarungen
Art. 54
1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen.
2 Er setzt sich dafür ein, dass Systeme von Drittstaaten den Binnenenergiemarkt nicht
verzerren und den Betrieb einheimischer Produktionsanlagen nicht gefährden.
11. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen und Datenbearbeitung
Art. 55 Monitoring
1 Das BFE untersucht regelmässig, wie weit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Er-
reichung der Richtwerte nach den Artikeln 2 und 3 beigetragen haben, und erstellt in
Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und weiteren Bundesstellen
ein detailliertes Monitoring.
2 Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.
3 Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Auswirkungen und die Wirksamkeit der
Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet der Bundesversammlung Bericht über
die Ergebnisse sowie über den Stand der Erreichung der Richtwerte nach den Arti-
keln 2 und 3. Zeichnet sich ab, dass die Richtwerte nicht erreicht werden können, so
beantragt er gleichzeitig die zusätzlich notwendigen Massnahmen.
Art. 56 Bereitstellung von Daten
1 Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 55 sowie für statisti-
sche Auswertungen benötigten Informationen und Personendaten sind dem BFE auf
Anfrage hin zu liefern durch:
a. das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
b. das Bundesamt für Verkehr;
c. das Bundesamt für Strassen;
d. das Bundesamt für Raumentwicklung;
e. das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
f. die ElCom;
g. die nationale Netzgesellschaft (Art. 18 StromVG 20 );
20 SR 734.7
24 / 36