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RESIDENZ AM STADTPARK








                STEUERVORTEIL FÜR EIGENNUTZER





                1. Gesetzliche Grundlage














                                        Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)


                     § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale
                    und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

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                    (1)  Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme
                    und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen  .....
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                    (3)  Die Abzugsbeträge  .....  kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.




                2. Höhe des Steuervorteils



                    Sie können 90 % der 7h-begünstigen Sanierungskosten (die ab dem
                    Abschluß Ihres Kaufvertrages anfallen) über einen Zeitraum von 10 Jahren
                    wie Sonderausgaben abziehen
                       - 10 Jahre lang können Sie 9 % der vorgenannten Sanierungskosten wie
                          Sonderausgaben abziehen, beginnend ab der Übergabe der Wohnung


                3. Beispielrechnung



                    Kaufpreis der Wohnung: EUR 269.500
                    Höhe der Sanierungskosten: EUR 40.425 *)

                    Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 20 %: EUR   7.276
                    Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 30 %: EUR 10.914
                    Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 40 %: EUR 14.553




                    *) Unverbindliche Annahme zum Stand Januar 2021: Die 7h-begünstigten Sanierungskosten
                        liegen geschätzt bei ca. 15 % des Kaufpreises








               Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstel-


               lungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehen-


               den Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wie-


               deraufbau von Gebäuden. Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG ver-


               wendete Begriff der „Erneuerung” eines Gebäudes umfasst nicht


               dessen Abbruch und Neubau. Die Herstellung eines bautechnisch


               neuen Gebäudes sowie der Anbau, Umbau oder die Erweiterung


               eines Gebäudes sind ebenfalls nicht nach § 7h EStG begünstigt.


               Dies gilt z. B. für ein neu errichtetes Gebäude, dessen historische


               Kellerwände erhalten blieben, und auch für Fälle des Entstehens


               neuer, eigenständiger Wirtschaftsgüter (z. B. Eigentumswohnun-


               gen) durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschossausbau.


               Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen auch für An-


               schaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf nach § 7h Abs. 1


               Sätze  1  und  2  EStG  begünstigte  Maßnahmen  entfallen,  soweit


               diese  nach  dem  rechtswirksamen  Abschluss  eines  obligatori-


               schen  Erwerbsvertrags  oder  eines  gleichstehenden  Rechtsakts


               durchgeführt  worden  sind.  Veräußert  eine  Gemeinde  ein  Sanie-


               rungsobjekt,  das  noch  von  ihr  instandgesetzt  oder  modernisiert


               werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gem. § 7h


               Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.







               Für selbst genutzte Gebäude ist § 7h EStG nicht anwendbar. Hier


               gelten die Regelungen des § 10f EStG.
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