Page 6 - Residenz am Stadtpark - Steuervorteile
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RESIDENZ AM STADTPARK








                QUELLEN
























































































               Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstel-


               lungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehen-


               den Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wie-


               deraufbau von Gebäuden. Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG ver-


               wendete Begriff der „Erneuerung” eines Gebäudes umfasst nicht


               dessen Abbruch und Neubau. Die Herstellung eines bautechnisch


               neuen Gebäudes sowie der Anbau, Umbau oder die Erweiterung


               eines Gebäudes sind ebenfalls nicht nach § 7h EStG begünstigt.


               Dies gilt z. B. für ein neu errichtetes Gebäude, dessen historische


               Kellerwände erhalten blieben, und auch für Fälle des Entstehens


               neuer, eigenständiger Wirtschaftsgüter (z. B. Eigentumswohnun-


               gen) durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschossausbau.


               Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen auch für An-


               schaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf nach § 7h Abs. 1


               Sätze  1  und  2  EStG  begünstigte  Maßnahmen  entfallen,  soweit


               diese  nach  dem  rechtswirksamen  Abschluss  eines  obligatori-


               schen  Erwerbsvertrags  oder  eines  gleichstehenden  Rechtsakts


               durchgeführt  worden  sind.  Veräußert  eine  Gemeinde  ein  Sanie-


               rungsobjekt,  das  noch  von  ihr  instandgesetzt  oder  modernisiert


               werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gem. § 7h


               Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.







               Für selbst genutzte Gebäude ist § 7h EStG nicht anwendbar. Hier


               gelten die Regelungen des § 10f EStG.
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