Page 6 - Residenz am Stadtpark - Steuervorteile
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RESIDENZ AM STADTPARK
QUELLEN
Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstel-
lungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehen-
den Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wie-
deraufbau von Gebäuden. Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG ver-
wendete Begriff der „Erneuerung” eines Gebäudes umfasst nicht
dessen Abbruch und Neubau. Die Herstellung eines bautechnisch
neuen Gebäudes sowie der Anbau, Umbau oder die Erweiterung
eines Gebäudes sind ebenfalls nicht nach § 7h EStG begünstigt.
Dies gilt z. B. für ein neu errichtetes Gebäude, dessen historische
Kellerwände erhalten blieben, und auch für Fälle des Entstehens
neuer, eigenständiger Wirtschaftsgüter (z. B. Eigentumswohnun-
gen) durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschossausbau.
Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen auch für An-
schaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf nach § 7h Abs. 1
Sätze 1 und 2 EStG begünstigte Maßnahmen entfallen, soweit
diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatori-
schen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts
durchgeführt worden sind. Veräußert eine Gemeinde ein Sanie-
rungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert
werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gem. § 7h
Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.
Für selbst genutzte Gebäude ist § 7h EStG nicht anwendbar. Hier
gelten die Regelungen des § 10f EStG.