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RESIDENZ AM STADTPARK
STEUERVORTEIL FÜR KAPITALANLEGER
1. Gesetzliche Grundlage
Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
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(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ..... kann der Steuer-
pflichtige ..... im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden
vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im
Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. 2
2. Höhe des Steuervorteils
Sie können die 7h-begünstigen Sanierungskosten (die ab dem Abschluß Ihres Kaufver-
trages anfallen) über einen Zeitraum von 12 Jahren von der Steuer absetzen
- nach der Übergabe der Wohnung können Sie 8 Jahre lang jährlich 9 % der
vorgenannten Sanierungskosten absetzen und anschließend können Sie
- 4 Jahre lang jährlich 7 % der vorgenannten Sanierungskosten absetzen
3. Beispielrechnung
Kaufpreis der Wohnung: EUR 300.000
Höhe der Sanierungskosten: EUR 120.000 *)
Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 20 %: EUR 24.000
Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 30 %: EUR 36.000
Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 40 %: EUR 48.000
*) Annahme zum Stand Juli 2019: Die 7h-begünstigten Sanierungskosten liegen bei
ca. 40 % des Kaufpreises
Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstel-
lungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehen-
den Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wie-
deraufbau von Gebäuden. Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG ver-
wendete Begriff der „Erneuerung” eines Gebäudes umfasst nicht
dessen Abbruch und Neubau. Die Herstellung eines bautechnisch
neuen Gebäudes sowie der Anbau, Umbau oder die Erweiterung
eines Gebäudes sind ebenfalls nicht nach § 7h EStG begünstigt.
Dies gilt z. B. für ein neu errichtetes Gebäude, dessen historische
Kellerwände erhalten blieben, und auch für Fälle des Entstehens
neuer, eigenständiger Wirtschaftsgüter (z. B. Eigentumswohnun-
gen) durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschossausbau.
Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen auch für An-
schaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf nach § 7h Abs. 1
Sätze 1 und 2 EStG begünstigte Maßnahmen entfallen, soweit
diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatori-
schen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts
durchgeführt worden sind. Veräußert eine Gemeinde ein Sanie-
rungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert
werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gem. § 7h
Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.
Für selbst genutzte Gebäude ist § 7h EStG nicht anwendbar. Hier
gelten die Regelungen des § 10f EStG.