Page 4 - Residenz am Stadtpark - Steuervorteile
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RESIDENZ AM STADTPARK








                STEUERVORTEIL FÜR KAPITALANLEGER





                1. Gesetzliche Grundlage














                                        Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)


                             § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
                                         und städtebaulichen Entwicklungsbereichen


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                    (1)  Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet  .....  kann der Steuer-
                    pflichtige .....  im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden
                    vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im
                    Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.  2




                2. Höhe des Steuervorteils



                    Sie können die 7h-begünstigen Sanierungskosten (die ab dem Abschluß Ihres Kaufver-
                    trages anfallen) über einen Zeitraum von 12 Jahren von der Steuer absetzen
                       - nach der Übergabe der Wohnung können Sie 8 Jahre lang jährlich 9 % der
                         vorgenannten Sanierungskosten absetzen und anschließend können Sie
                       - 4 Jahre lang jährlich 7 % der vorgenannten Sanierungskosten absetzen



                3. Beispielrechnung



                    Kaufpreis der Wohnung: EUR 300.000
                    Höhe der Sanierungskosten: EUR 120.000 *)

                    Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 20 %: EUR 24.000
                    Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 30 %: EUR 36.000
                    Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 40 %: EUR 48.000




                    *) Annahme zum Stand Juli 2019: Die 7h-begünstigten Sanierungskosten liegen bei
                        ca. 40 % des Kaufpreises








               Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstel-


               lungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehen-


               den Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wie-


               deraufbau von Gebäuden. Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG ver-


               wendete Begriff der „Erneuerung” eines Gebäudes umfasst nicht


               dessen Abbruch und Neubau. Die Herstellung eines bautechnisch


               neuen Gebäudes sowie der Anbau, Umbau oder die Erweiterung


               eines Gebäudes sind ebenfalls nicht nach § 7h EStG begünstigt.


               Dies gilt z. B. für ein neu errichtetes Gebäude, dessen historische


               Kellerwände erhalten blieben, und auch für Fälle des Entstehens


               neuer, eigenständiger Wirtschaftsgüter (z. B. Eigentumswohnun-


               gen) durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschossausbau.


               Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen auch für An-


               schaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf nach § 7h Abs. 1


               Sätze  1  und  2  EStG  begünstigte  Maßnahmen  entfallen,  soweit


               diese  nach  dem  rechtswirksamen  Abschluss  eines  obligatori-


               schen  Erwerbsvertrags  oder  eines  gleichstehenden  Rechtsakts


               durchgeführt  worden  sind.  Veräußert  eine  Gemeinde  ein  Sanie-


               rungsobjekt,  das  noch  von  ihr  instandgesetzt  oder  modernisiert


               werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gem. § 7h


               Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.







               Für selbst genutzte Gebäude ist § 7h EStG nicht anwendbar. Hier


               gelten die Regelungen des § 10f EStG.
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