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RESIDENZ AM STADTPARK
STEUERVORTEIL FÜR EIGENNUTZER
1. Gesetzliche Grundlage
Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale
und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
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(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme
und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen .....
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(3) Die Abzugsbeträge ..... kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.
2. Höhe des Steuervorteils
Sie können 90 % der 7h-begünstigen Sanierungskosten (die ab dem
Abschluß Ihres Kaufvertrages anfallen) über einen Zeitraum von 10 Jahren
wie Sonderausgaben abziehen
- 10 Jahre lang können Sie 9 % der vorgenannten Sanierungskosten wie
Sonderausgaben abziehen, beginnend ab der Übergabe der Wohnung
3. Beispielrechnung
Kaufpreis der Wohnung: EUR 300.000
Höhe der Sanierungskosten: EUR 120.000 *)
Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 20 %: EUR 21.600
Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 30 %: EUR 32.400
Steuervorteil bei persönlichem Steuersatz von 40 %: EUR 43.200
*) Annahme zum Stand Juli 2019: Die 7h-begünstigten Sanierungskosten liegen bei
ca. 40 % des Kaufpreises
Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstel-
lungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehen-
den Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wie-
deraufbau von Gebäuden. Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG ver-
wendete Begriff der „Erneuerung” eines Gebäudes umfasst nicht
dessen Abbruch und Neubau. Die Herstellung eines bautechnisch
neuen Gebäudes sowie der Anbau, Umbau oder die Erweiterung
eines Gebäudes sind ebenfalls nicht nach § 7h EStG begünstigt.
Dies gilt z. B. für ein neu errichtetes Gebäude, dessen historische
Kellerwände erhalten blieben, und auch für Fälle des Entstehens
neuer, eigenständiger Wirtschaftsgüter (z. B. Eigentumswohnun-
gen) durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschossausbau.
Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen auch für An-
schaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf nach § 7h Abs. 1
Sätze 1 und 2 EStG begünstigte Maßnahmen entfallen, soweit
diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatori-
schen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts
durchgeführt worden sind. Veräußert eine Gemeinde ein Sanie-
rungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert
werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gem. § 7h
Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.
Für selbst genutzte Gebäude ist § 7h EStG nicht anwendbar. Hier
gelten die Regelungen des § 10f EStG.