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 ASSET MANAGER • NR. 9/2018
AUSBLICK DES VQF • 11
 reits im Auftragsrecht abgebildet sind, schafft das FIDLEG die Voraussetzungen, um Finanzdienstleister auch auf- sichtsrechtlich zu verpflichten, gewisse Regeln gegenüber dem Kunden einzuhalten. Das FINIG als Schwestergesetz des FIDLEG regelt die Aufsicht, wobei etwa Kundenbera- ter zwar Regeln nach FIDLEG auferlegt bekommen, jedoch nicht nach FINIG beaufsichtigt sind.
FIDLEG und FINIG
Bei der Beurteilung der Pflichten muss stets zwischen den Pflichten nach FIDLEG und jenen nach FINIG unterschie- den werden. Das FIDLEG hat einen weiteren Anwendungs- kreis als das FINIG. Die Regeln nach FIDLEG müssen nicht nur Finanzdienstleister, sondern auch Kundenberater und Emittenten und Anbieter von Finanzinstrumenten beach- ten. Das FINIG hingegen regelt die Aufsicht über die uVV, Trustees und weitere Finanzinstitute.
Pflichten nach FIDLEG
Aus uVV-Perspektive bringt das FIDLEG vor allem eine verbindliche, aufsichtsrechtliche Festsetzung von Pflich- ten, welche aus dem Zivilrecht bereits vertraut sind, aber nicht Teil der Finanzmarktaufsicht waren. Zusätzlich zu den Verhaltensregeln, welche sich mit Blick auf die bisherigen Branchenstandards in der Vermögensverwaltung recht vertraut anfühlen, wird auch die Pflicht zur ausreichenden Ausbildung bei Ausübung einer Beratungstätigkeit einge- führt. Ebenfalls macht das FIDLEG Vorschriften im Bereich der Organisation und weist einem Finanzdienstleister die Verantwortung über seine Mitarbeitenden zu.
Darüber hinaus führt das FIDLEG ein Beraterregister ein, in welches sich sämtliche Beraterinnen und Berater eintra- gen lassen müssen, sofern sie entweder selbständig sind oder nicht für ein bereits durch die FINMA prudentiell über- wachtes Institut tätig sind. In Abgrenzung zum uVV betrifft das also primär jene, welche sich auf Anlageberatung ohne Vollmacht beschränken.
Zuletzt führt das FIDLEG auch das Institut der Ombuds- stelle ein, welche Streitigkeiten zwischen Finanzdienst- leister und dessen Kunden vor Klageanhebung schlichten soll. Finanzdienstleister sind dabei verpflichtet, sich der Ombudsstelle anzuschliessen, und werden diese auf fi- nanzieren müssen.
Pflichten nach FINIG
Das FINIG ist dagegen für die Regelung der Aufsicht über Vermögensverwalter, Trustees, Vermögensverwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen sowie der Wertpapier- häuser zuständig.
Für die nun ganzheitliche Aufsicht des Staates über die un- abhängigen Vermögensverwalter ist neu die FINMA zustän- dig. Das heisst, die FINMA ist neu die bewilligende Behörde, welche bei Regelverstössen auch sanktioniert und die Be- willigung notfalls auch entzieht. Um jedoch eine möglichst pragmatische Aufsicht zu gewähren, wird die laufende Aufsicht nicht von der FINMA selbst ausgeübt. Diese wird privatrechtlich organisierten Aufsichtsorganisationen, soge- nannten AO, zugewiesen. Zurzeit zeichnet sich ab, dass sich nebst dem VQF auch der VSV sowie vermutlich zwei weitere Selbstregulierungsorganisationen um eine Bewilligung der FINMA bewerben werden. So ist mit 3 bis 4 Aufsichtsorga- nisationen zu rechnen, welche in einem kompetitiven Markt eine pragmatische Aufsicht sicherstellen. Auch werden die AO die inskünftig von ihr beaufsichtigten uVV im Bewilli- gungsprozess unterstützen – wie stark, hängt auch vom Willen der FINMA ab. Zumindest scheint sich abzuzeichnen, dass bereits tätige SRO-regulierte uVV von einem pragma- tischen Bewilligungsprozess profitieren, was vollkommen angemessen wäre. Denn wichtig ist zu wissen, dass ein un- ter neuem Regime regulierter uVV keine SRO-Mitgliedschaft mehr braucht. Dabei werden einem uVV auch weitere, grö- ssenabhängige Vorschriften gemacht, wie er sein Unterneh- men personell zu bestücken und aufzustellen hat. So werden etwa die Anforderungen an die Ausbildung und die Berufser- fahrung der Geschäftsführung geregelt und Vorschriften zu Mindestkapitalisierung oder Versicherungsdeckung, Eigen- mittel und zum IKS aufgestellt. Um diese relevanten Details zu kennen, müssen wir auf die Verordnung warten, welche im Entwurf Ende Oktober 2018 erscheinen wird.
Wie düster ist die Zukunft?
Auch wenn mehr Regulierung keinesfalls immer besser ist, so schafft das FIDLEG/FINIG-Paket in seiner heutigen Form den Spagat, die Aufsichtsanforderungen über Fi- nanzdienstleister zwar zu homogenisieren, aber dennoch eine sinnvolle Abstufung zu bewahren. Dieser Gedanke darf nun nicht im Verordnungsprozess verloren gehen. Ge- lingt dies, so erhalten uVV eine Regulierung, welche ihre Reputation und damit den Finanzplatz stärken kann. Es scheint, dass die uVV doch noch nicht auf die Liste der vom Aussterben bedrohten Arten gehören: Denn werden die nun verteilten Karten geschickt gespielt, kann der uVV-Sektor durchaus gestärkt aus den turbulenten Zeiten der vergangenen Jahre hervorgehen.
FinControl Suisse AG – In der FinControl Suisse AG treibt der VQF zur Zeit den Aufbau einer AO voran. Mehr dazu unter: www.fincontrol.ch
  



















































































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