Page 100 - SPOE - Gemeindeordnung
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(7) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraus-
setzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesre-
gierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht innerhalb von
drei Monaten nach Einlangen desselben, so gilt die Genehmigung als
erteilt. Zur Wahrung des Parteiengehörs ohne Anforderung von Unter-
lagen verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Fordert die Landes-
regierung im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen an, gilt die
Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei
Monaten ab Einlangen der Stellungnahme der Gemeinde zu den gefor-
derten Unterlagen entscheidet, werden dabei die für die Beurteilung des
Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, beginnt die
Frist von drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.
§ 91 Abhilfe bei Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung
zur Erbringung einer Leistung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde dem
Bürgermeister, wenn er nicht aus eigenem für eine Abhilfe sorgt, die er-
forderliche Maßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1) oder bei Gefahr im
Verzuge kann die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit
die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst
treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle säumiger Gemeindeorgane ist
die Aufsichtsbehörde nicht berufen.
§ 92 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kol-
legialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand
haben, steht der Aufsichtsbehörde zu. Beschlüsse, die Gesetze oder Ver-
ordnungen verletzen, hat die Aufsichtsbehörde aufzuheben. Wenn der
Beschluß bereits vollzogen ist und ein Dritter gutgläubig Rechte er-
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