Page 100 - SPOE - Gemeindeordnung
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(7) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraus-
          setzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesre-
          gierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht  innerhalb  von
          drei  Monaten  nach  Einlangen  desselben,  so  gilt  die  Genehmigung  als
          erteilt.  Zur Wahrung  des  Parteiengehörs  ohne  Anforderung  von  Unter-
          lagen  verlängert  sich  diese  Frist  auf  sechs Monate.   Fordert   die   Landes-
          regierung   im   Rahmen   des   Parteiengehörs   Unterlagen   an,   gilt   die
          Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei
          Monaten ab Einlangen der Stellungnahme  der  Gemeinde  zu  den  gefor-
          derten  Unterlagen  entscheidet,  werden  dabei  die  für  die Beurteilung  des
          Rechtsgeschäftes  erforderlichen  Unterlagen  nicht  vorgelegt,  beginnt  die
          Frist  von  drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.


          § 91 Abhilfe bei Nichterfüllung von Verpflichtungen

          (1)  Erfüllt  eine  Gemeinde  eine  ihr  durch  Gesetz  auferlegte  Verpflichtung
          zur  Erbringung  einer Leistung  nicht,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  dem
          Bürgermeister,  wenn  er  nicht  aus  eigenem  für  eine Abhilfe sorgt, die er-
          forderliche Maßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen.


          (2)   Nach   fruchtlosem   Ablauf   der   Frist   (Abs. 1)   oder   bei   Gefahr   im
          Verzuge   kann   die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit
          die erforderlichen Maßnahmen an Stelle  und auf Kosten der Gemeinde selbst
          treffen.

          (3)  Zur  Erlassung  von  Bescheiden  an  Stelle  säumiger  Gemeindeorgane  ist
          die  Aufsichtsbehörde nicht berufen.


          § 92 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen


          (1)  Die  Entscheidung  über  die  Gesetzmäßigkeit  von  Beschlüssen  der  Kol-
          legialorgane,  die  nicht Bescheide  oder  Verordnungen  zum  Gegenstand
          haben,  steht  der  Aufsichtsbehörde  zu.  Beschlüsse,  die Gesetze oder Ver-
          ordnungen verletzen, hat die Aufsichtsbehörde aufzuheben. Wenn der
          Beschluß bereits vollzogen   ist   und   ein   Dritter   gutgläubig   Rechte   er-





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