Page 96 - SPOE - Gemeindeordnung
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§ 88 Verordnungsprüfung


          (1)  Die  Gemeinde  hat  die  von  ihr  erlassenen  Verordnungen  der  Landes-
          regierung  unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige
          Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben
          und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.


          (2)  Die  Aufhebungsverordnung  ist  vom  Bürgermeister  in  gleicher  Wei-
          se  wie  die  aufgehobene Verordnung kundzumachen.  Die Verordnung der
          Landesregierung tritt, soferne nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des
          Kundmachungstages in Kraft.

          (3)  Nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  dem  Einlangen  der  von  der
          Gemeinde  erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhe-
          bung nicht mehr zulässig.

          § 89 Überprüfung der Gemeindegebarung


          (1)   Die   Aufsichtsbehörde   hat   das   Recht,   die   Gebarung   der   Gemeinde
          einschließlich   ihrer Eigenbetriebe und der Beteiligungen an Unternehmun-
          gen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der in der  Verwaltung  der  Ge-
          meinde  stehenden  selbständigen  Stiftungen  und  Fonds  auf  ihre  Spar-
          samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.


          (2)  Das  Ergebnis  der  Überprüfung  ist  dem  Bürgermeister  zur  Vorlage  an
          den  Gemeinderat  zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des
          Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Mo-
          naten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.


















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