Page 94 - SPOE - Gemeindeordnung
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IV. Hauptstück Aufsicht über die Gemeinden


          § 85 Ausübung des Aufsichtsrechtes


          (1)  Das  Land  übt  das  Aufsichtsrecht  über  die  Gemeinde  dahin  aus,  daß
          diese  bei  Besorgung  des eigenen   Wirkungsbereiches   die   Gesetze   und
          Verordnungen   nicht   verletzt,   insbesondere   ihren Wirkungsbereich nicht
          überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.


          (2)   Alle   Bestimmungen   dieses   Hauptstückes   sind   nur   auf   Angelegen-
          heiten   des  eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der
          Landesvollziehung anzuwenden.

          (3)  Das  Aufsichtsrecht  ist  unter  möglichster  Bedachtnahme  auf  die  Eigen-
          verantwortlichkeit  der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbe-
          ner Rechte Dritter auszuüben.

          (4)  Auf  die  Ausübung  des  Aufsichtsrechtes  steht  niemandem,  in  den
          Fällen  des  § 90  nur  der Gemeinde, ein Rechtsanspruch zu.


          § 86 Aufsichtsbehörde

          (1)   Aufsichtsbehörde   erster   Instanz   ist,   soferne   die   Gesetze   nicht
          anderes  bestimmen,   die Bezirkshauptmannschaft,   soweit   es   sich   jedoch
          um   Angelegenheiten   der   Vollziehung   des   III. Hauptstückes,  um  die
          Überprüfung  der  Gemeindegebarung  (§ 89),  um  die  Verordnungsüber-
          prüfung (§ 88), um die Genehmigungspflicht (§ 90) und um die Auflösung
          des Gemeinderates (§ 94) handelt, die Landesregierung.


          (2) In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde
          erster Instanz ist, kann diese,  ausgenommen  die  Fälle  der  §§ 88,  90  und
          94,  die  Bezirkshauptmannschaft  allgemein  oder  in einzelnen Fällen zur
          Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen.









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