Page 111 - SPOE - Gemeindeordnung
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(4) Wird später von einer anspruchsberechtigten Wahlpartei erklärt, daß mit
der Wahlannahme zu rechnen ist, so muß binnen zwei Wochen nach Ein-
langen der Erklärung am Gemeindeamt (Stadtamt) eine Wahl durchgeführt
werden.
§ 106 Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Über die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes
(Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß eine Niederschrift
aufgenommen werden, die von allen anwesenden Mitgliedern des Ge-
meinderates unterschrieben werden muß. Verweigert ein Mitglied die Unter-
schrift, ist der Grund dafür anzugeben.
(2) Das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes
(Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß vom Bürgermeister durch
Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
§ 107 Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden
(1) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der
gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht
nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen
das Vorschlagsrecht zur Besetzung
a) der Ausschußmitglieder und
b) der Vorsitzendenstellen (nach Maßgabe des Abs. 2) und der
Vorsitzendenstellvertreterstellen, sofern sie im Ausschuß vertreten sind.
Welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer
Vorsitzendenstelle und/oder Vorsitzendenstellvertreterstelle eines Ausschusses
– mit Ausnahme des Prüfungsausschusses – zukommt, wird durch Gemein-
deratsbeschluß bestimmt.
(2) Bei der Aufteilung der Vorsitzenden- und Vorsitzendenstellvertreterstellen
auf die Wahlparteien bleibt die Stelle des Vorsitzenden und des Vor-
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