Page 28 - SPOE - Gemeindeordnung
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wählbar sein muß. Der Regierungskommissär hat die durch die
                 Verwaltungsgemeinschaft betroffenen Angelegenheiten bis zum
                 Wirksamwerden der Auflösung zu besorgen.


                 2. Der Zeitpunkt der Auflösung ist unter Bedachtnahme auf den
                 für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum festzusetzen.


                 3. Besteht  ein  Vermögen,  ist  es  zur  Abdeckung  von  Verbindlich-
                 keiten  heranzuziehen.  Über  das verbleibende  Vermögen  ist  nach
                 Maßgabe  der  in  der  Satzung  bzw.  Vereinbarung  getroffenen
                 Regelung zu verfügen.

                 4. Die Entschädigung des Regierungskommissärs, die von der
                 Verwaltungsgemeinschaft bzw. den beteiligten Gemeinden zu
                 gewähren ist, ist festzusetzen





          4. Abschnitt Gemeindemitglieder und Ehrungen durch die Gemeinde


          § 16 Gemeindemitglieder, Initiativrecht

          (1)  Gemeindemitglieder  sind  Personen,  die  in  einer  Gemeinde  des  Landes
          Niederösterreich  zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung
          des Wahlalters wahlberechtigt wären.


          (2)  Das  Initiativrecht  der  Gemeindemitglieder  besteht  im  Verlangen,  daß
          Aufgaben  besorgt  oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Inte-
          resse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist  auf  den  eigenen
          Wirkungsbereich  beschränkt.  Ausgeschlossen  vom Initiativrecht  sind  indi-
          viduelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend
          auf Abgaben Einfluß haben.

          (3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muß
          enthalten:





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