Page 28 - SPOE - Gemeindeordnung
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wählbar sein muß. Der Regierungskommissär hat die durch die
Verwaltungsgemeinschaft betroffenen Angelegenheiten bis zum
Wirksamwerden der Auflösung zu besorgen.
2. Der Zeitpunkt der Auflösung ist unter Bedachtnahme auf den
für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum festzusetzen.
3. Besteht ein Vermögen, ist es zur Abdeckung von Verbindlich-
keiten heranzuziehen. Über das verbleibende Vermögen ist nach
Maßgabe der in der Satzung bzw. Vereinbarung getroffenen
Regelung zu verfügen.
4. Die Entschädigung des Regierungskommissärs, die von der
Verwaltungsgemeinschaft bzw. den beteiligten Gemeinden zu
gewähren ist, ist festzusetzen
4. Abschnitt Gemeindemitglieder und Ehrungen durch die Gemeinde
§ 16 Gemeindemitglieder, Initiativrecht
(1) Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes
Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung
des Wahlalters wahlberechtigt wären.
(2) Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen, daß
Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Inte-
resse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen
Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind indi-
viduelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend
auf Abgaben Einfluß haben.
(3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muß
enthalten:
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