Page 25 - SPOE - Gemeindeordnung
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(5) Im Falle von Gebietsänderungen gemäß den §§ 7 bis 9 sind die Organe
          der neuen Gemeinde so rechtzeitig zu wählen, daß sie mit dem gemäß Abs.
          3 bestimmten Zeitpunkt ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Ist dies nicht
          möglich, so ist ein Regierungskommissär und ein Beirat zu bestellen, wobei
          auf das bei    der    letzten    Gemeinderatswahl    in    jeder    der    neu
          zu    bildenden    Gemeinden    festgestellte Stimmenverhältnis  Bedacht  zu
          nehmen  ist.  Hiebei  gelten  § 24  Abs. 1  hinsichtlich  der  Anzahl  der Beirats-
          stellen sowie § 94 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 sinngemäß.





          3. Abschnitt Gemeindekooperationen


          § 14 Arten der Gemeindekooperationen


          Gemeinden   können   zum   Zwecke   der   Kooperation   untereinander   fol-
          gende   Vereinbarungen abschließen:

                 1. Privatrechtliche     Vereinbarungen     in     Angelegenheiten     der
                 Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich  der vom Gemeindeamt
                 (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte (§ 42);

                 2. Privatrechtliche   Vereinbarungen   über   die   vom   Gemeindeamt
                 (Stadtamt)   zu  besorgenden Geschäfte der Hoheitsverwaltung (§ 42
                 Abs. 1, 2 und 4 bis 6)


                 3. Gemeinschaftliche  Geschäftsführung  in  Angelegenheiten  des
                 eigenen  und  des  übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungs-
                 gemeinschaft).




          § 14a Verwaltungsgemeinschaft

          (1) Die Selbständigkeit der Gemeinden wird durch eine Verwaltungsgemein-
          schaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft    hat    das    erforder-





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