Page 25 - SPOE - Gemeindeordnung
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(5) Im Falle von Gebietsänderungen gemäß den §§ 7 bis 9 sind die Organe
der neuen Gemeinde so rechtzeitig zu wählen, daß sie mit dem gemäß Abs.
3 bestimmten Zeitpunkt ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Ist dies nicht
möglich, so ist ein Regierungskommissär und ein Beirat zu bestellen, wobei
auf das bei der letzten Gemeinderatswahl in jeder der neu
zu bildenden Gemeinden festgestellte Stimmenverhältnis Bedacht zu
nehmen ist. Hiebei gelten § 24 Abs. 1 hinsichtlich der Anzahl der Beirats-
stellen sowie § 94 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 sinngemäß.
3. Abschnitt Gemeindekooperationen
§ 14 Arten der Gemeindekooperationen
Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander fol-
gende Vereinbarungen abschließen:
1. Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der
Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Gemeindeamt
(Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte (§ 42);
2. Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Gemeindeamt
(Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte der Hoheitsverwaltung (§ 42
Abs. 1, 2 und 4 bis 6)
3. Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des
eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungs-
gemeinschaft).
§ 14a Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die Selbständigkeit der Gemeinden wird durch eine Verwaltungsgemein-
schaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforder-
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