Page 22 - SPOE - Gemeindeordnung
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unterzogene    Konzept   der   vermögensrechtlichen   Auseinandersetzung
          aufzunehmen. Bezweifelt   die   Landesregierung   jedoch,   daß   das   vom
          Gemeinderat   beschlossene   Konzept   ohne zusätzliche,   über   den   übli-
          chen   Rahmen   hinausgehende   Förderungen   für   die   Gemeinden   deren
          Lebensfähigkeit  gewährleistet,  kann  sie  das  Konzept  von  einer  Volksab-
          stimmung  nach  § 63  in  der  zu trennenden Gemeinde abhängig machen.
          Spricht sich dabei in wenigstens einer der neu zu schaffenden Gemeinden
          die Mehrheit gegen das vom Gemeinderat beschlossene Konzept aus, so gilt
          dieses als nicht zustandegekommen.


          (2) (entfällt)

          § 10 (entfällt)


          § 11 Grenzstreitigkeiten

          (1)  Zur  Entscheidung  eines  Streites  über  den  Verlauf  von  Grenzen  zwi-
          schen  zwei  oder  mehreren Gemeinden ist die Landesregierung berufen.


          (2) Zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung im strittigen Gebiet
          hat die Landesregierung durch Verordnung ein  Organ  jener  an der  Grenz-
          streitigkeit beteiligten Gemeinde, die schon bisher  das strittige Gebiet ver-
          waltet hat, mit der vorläufigen Verwaltung bis zum Abschluß des Streites
          nach Abs. 1 zu betrauen.

          Beachte für folgende Bestimmung


          Abs. 2 ist eine Verfassungsbestimmung (vgl. § 124)


          § 12 Gemeinsame Bestimmungen

          (1) In den Fällen der §§ 8 und 9 sind von der Landesregierung für die neu ge-
          schaffenen Gemeinden die    Neuwahlen    des    Gemeinderates    innerhalb
          von    sechs    Monaten    nach  Genehmigung    der Gebietsänderung, nach
          Wirksamkeit des die Gebietsänderung anordnenden Landesgesetzes oder der





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