Page 22 - SPOE - Gemeindeordnung
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unterzogene Konzept der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung
aufzunehmen. Bezweifelt die Landesregierung jedoch, daß das vom
Gemeinderat beschlossene Konzept ohne zusätzliche, über den übli-
chen Rahmen hinausgehende Förderungen für die Gemeinden deren
Lebensfähigkeit gewährleistet, kann sie das Konzept von einer Volksab-
stimmung nach § 63 in der zu trennenden Gemeinde abhängig machen.
Spricht sich dabei in wenigstens einer der neu zu schaffenden Gemeinden
die Mehrheit gegen das vom Gemeinderat beschlossene Konzept aus, so gilt
dieses als nicht zustandegekommen.
(2) (entfällt)
§ 10 (entfällt)
§ 11 Grenzstreitigkeiten
(1) Zur Entscheidung eines Streites über den Verlauf von Grenzen zwi-
schen zwei oder mehreren Gemeinden ist die Landesregierung berufen.
(2) Zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung im strittigen Gebiet
hat die Landesregierung durch Verordnung ein Organ jener an der Grenz-
streitigkeit beteiligten Gemeinde, die schon bisher das strittige Gebiet ver-
waltet hat, mit der vorläufigen Verwaltung bis zum Abschluß des Streites
nach Abs. 1 zu betrauen.
Beachte für folgende Bestimmung
Abs. 2 ist eine Verfassungsbestimmung (vgl. § 124)
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen
(1) In den Fällen der §§ 8 und 9 sind von der Landesregierung für die neu ge-
schaffenen Gemeinden die Neuwahlen des Gemeinderates innerhalb
von sechs Monaten nach Genehmigung der Gebietsänderung, nach
Wirksamkeit des die Gebietsänderung anordnenden Landesgesetzes oder der
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