Page 17 - SPOE - Gemeindeordnung
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I. Hauptstück Die Gemeinde



          1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen


          § 1 Rechtliche Stellung und Begriff

          (1)  Das  Land  Niederösterreich  gliedert  sich  in  Gemeinden.  Die  Gemeinde
          ist  Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich
          Verwaltungssprengel.

          (2) Die Gemeinde ist  selbständiger  Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, inner-
          halb der  Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen
          aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen,  wirtschaftliche
          Unternehmungen  zu  betreiben  sowie  im  Rahmen  der  Finanzverfassung
          ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

          (3) Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.


          § 2 Name

          (1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der
          Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den neuen
          Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder  der  neue  Name  mit
          dem  Namen  einer  anderen  Gemeinde  im  Bundesgebiet  gleichlautend
          oder diesem verwechselbar ähnlich ist.

          (2) Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt
          die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen
          der neuen Gemeinde.

          (3)  Die  Änderung  des  Namens  einer  Gemeinde  oder  die  Bestimmung  des
          Namens  einer  neuen Gemeinde ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.


          (4)  Zusammenhängende  Siedlungen  innerhalb  einer  Gemeinde  können
          als  Ortschaften  bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit




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