Page 17 - SPOE - Gemeindeordnung
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I. Hauptstück Die Gemeinde
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtliche Stellung und Begriff
(1) Das Land Niederösterreich gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde
ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich
Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, inner-
halb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen
aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche
Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung
ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
§ 2 Name
(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der
Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den neuen
Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit
dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend
oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
(2) Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt
die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen
der neuen Gemeinde.
(3) Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder die Bestimmung des
Namens einer neuen Gemeinde ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können
als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit
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