Page 18 - SPOE - Gemeindeordnung
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zukommt.

          (5) Auf die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines
          neuen Namens finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

          (6)  Die  aus  der  Durchführung  der  Namensänderung  etwa  erwachsenden
          Kosten  sind  von  der Gemeinde zu tragen.


          § 3 Stadt- und Marktgemeinden


          (1)  Gemeinden,  denen  eine  überragende  Bedeutung  zufolge  ihrer
          Bevölkerungszahl  sowie ihrer geographischen Lage und  ihres baulichen,
          wirtschaftlichen  und  kulturellen Gepräges zukommt, können auf   ihren
          Antrag   durch   Landesgesetz   zur   Stadt   erhoben   werden;   sie führen   die
          Bezeichnung “Stadtgemeinde”.

          (2)   Gemeinden,   denen   besondere   Bedeutung   zufolge   ihrer   geogra-
          phischen   Lage   und  ihres wirtschaftlichen  Gepräges  zukommt  oder  die
          ein  Marktrecht  besitzen,  können  auf  ihren  Antrag  durch Landesgesetz
          zum Markt erhoben werden; sie führen die Bezeichnung “Marktgemeinde”.

          § 4 Wappen und Farben


          (1) Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das
          Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschrei-
          bung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu entsprechen. Es darf
          mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar
          ähnlich sein.  Das  Wappen  ist  in  einer  Wappenurkunde  darzustellen  und
          die  Verleihung  im  Landesgesetzblatt kundzumachen.


          (2) Die Festsetzung der Gemeindefarben obliegt dem Gemeinderat und bedarf
          der Genehmigung der Landesregierung. Die Gemeindefarben sind aus den
          Farben des Gemeindewappens abzuleiten.


          (3) Das Gemeindewappen darf nur von Organen der Gemeinde geführt wer-





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