Page 18 - SPOE - Gemeindeordnung
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zukommt.
(5) Auf die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines
neuen Namens finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(6) Die aus der Durchführung der Namensänderung etwa erwachsenden
Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
§ 3 Stadt- und Marktgemeinden
(1) Gemeinden, denen eine überragende Bedeutung zufolge ihrer
Bevölkerungszahl sowie ihrer geographischen Lage und ihres baulichen,
wirtschaftlichen und kulturellen Gepräges zukommt, können auf ihren
Antrag durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden; sie führen die
Bezeichnung “Stadtgemeinde”.
(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zufolge ihrer geogra-
phischen Lage und ihres wirtschaftlichen Gepräges zukommt oder die
ein Marktrecht besitzen, können auf ihren Antrag durch Landesgesetz
zum Markt erhoben werden; sie führen die Bezeichnung “Marktgemeinde”.
§ 4 Wappen und Farben
(1) Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das
Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschrei-
bung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu entsprechen. Es darf
mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar
ähnlich sein. Das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen und
die Verleihung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Festsetzung der Gemeindefarben obliegt dem Gemeinderat und bedarf
der Genehmigung der Landesregierung. Die Gemeindefarben sind aus den
Farben des Gemeindewappens abzuleiten.
(3) Das Gemeindewappen darf nur von Organen der Gemeinde geführt wer-
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