Page 21 - SPOE - Gemeindeordnung
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abgegebenen Stimmen gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse mit  Genehmigung
          der  Landesregierung  zu  einer  neuen  Gemeinde  vereinigen,  so  daß  sie
          als  eigene Gemeinde zu bestehen aufhören.

          (2)  Die  Genehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  die  Vereinigung  den  im  § 6
          Abs. 2  angeführten Voraussetzungen widerspricht.


          (3)  Die  Vereinigung  hat  den  vollständigen  Übergang  der  Rechte  und
          Pflichten  auf  die  neue Gemeinde zur Folge. Vor der Vereinigung kann jedoch
          in einer Vereinbarung festgelegt werden, daß die aus  der  Verwaltung  des
          eingebrachten  unbeweglichen  Vermögens  erzielten  Früchte  bis  längstens
          zehn Jahre ausschließlich für die Bestreitung von außerordentlichen Vorha-
          ben im Interesse der einbringenden Gemeinde  zu  verwenden  sind.   Eine
          solche  Vereinbarung  ist  in  die  gemäß   Abs. 1   erforderlichen Gemeinde-
          ratsbeschlüsse als Bestandteil derselben aufzunehmen.


          § 9 Trennung

          (1)  Eine  Gemeinde  kann  auf  Verlangen  durch  Verordnung  der  Landes-
          regierung  in  zwei  oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn ent-
          weder

          1. ein  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Viertel  der  abgegebenen  Stimmen
          gefaßter  Beschluß  des Gemeinderates,  der  auch  ein  Konzept  über  die
          vermögensrechtliche  Auseinandersetzung  zu enthalten hat, vorliegt, oder


          2. eine   Volksbefragung   über   die   Trennung   der   Gemeinde,   die   auch
          ein   Konzept   über   die vermögensrechtliche  Auseinandersetzung  beinhal-
          tet,  die  Zustimmung  von  jeweils  mindestens drei Viertel der Abstimmenden
          in den neuzubildenden Gemeinden unter Beteiligung von jeweils mindes-
          tens zwei Drittel der  Abstimmungsberechtigten in  jeder der neuzubildenden
          Gemeinden erreicht.

          In  beiden  Fällen  müssen  die  im  § 6  Abs. 2  angeführten  Voraussetzun-
          gen  für  eine  Gebietsänderung vorliegen. In die Verordnung der Landes-
          regierung ist das vom Gemeinderat beschlossene bzw. das der Abstimmung




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