Page 37 - SPOE - Gemeindeordnung
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(3)  Die  Funktionsperiode  des  bisherigen  Gemeindevorstandes  endet  mit
          der  Angelobung  des neugewählten Bürgermeisters, es sei denn, daß bei
          Auflösung des Gemeinderates die Landesregierung zur einstweiligen Besor-
          gung der Gemeindegeschäfte einen Regierungskommissär bestellt. Im letz-
          teren Falle endet die Funktionsperiode mit dem Amtsantritt des Regierungs-
          kommissärs.


          § 25 (entfällt)


          § 26 Bürgermeister

          Der Bürgermeister wird aus der Mitte der Gemeinderäte vom Gemeinderat
          gewählt.

          § 27 Verhinderung und Vertretung des Bürgermeisters

          (1)  Der  Bürgermeister  wird  im  Falle  seiner  Verhinderung  durch  den  Vi-
          zebürgermeister  vertreten. Sind  mehrere  Vizebürgermeister  gewählt,  so
          vertreten  sie  den  Bürgermeister  in  der  Reihenfolge  ihrer Wahl.

          (2) Wenn der Bürgermeister und der (die) Vizebürgermeister verhindert sind,
          wird der Bürgermeister durch den durch Verordnung von ihm bestimmten
          oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Gemein-
          devorstand (Stadtrat) berufenen geschäftsführenden Gemeinderat (Stadtrat)
          vertreten. In diesem Fall wird der Gemeindevorstand von seinem an Lebens-
          jahren ältesten Mitglied einberufen, der die Verordnung des Gemeindevor-
          standes kundzumachen hat.

          § 28 (entfällt)


          § 29 Entschädigungen

          Das  Amt  als  Mitglied  des  Gemeinderates  oder  als  Ortsvorsteher  ist  ein
          Ehrenamt.  Inwieweit  den Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvor-
          stehern für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes verbundenen
          Aufwand eine Entschädigung gebührt, wird durch eigenes Gesetz geregelt.




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