Page 37 - SPOE - Gemeindeordnung
P. 37
(3) Die Funktionsperiode des bisherigen Gemeindevorstandes endet mit
der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters, es sei denn, daß bei
Auflösung des Gemeinderates die Landesregierung zur einstweiligen Besor-
gung der Gemeindegeschäfte einen Regierungskommissär bestellt. Im letz-
teren Falle endet die Funktionsperiode mit dem Amtsantritt des Regierungs-
kommissärs.
§ 25 (entfällt)
§ 26 Bürgermeister
Der Bürgermeister wird aus der Mitte der Gemeinderäte vom Gemeinderat
gewählt.
§ 27 Verhinderung und Vertretung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vi-
zebürgermeister vertreten. Sind mehrere Vizebürgermeister gewählt, so
vertreten sie den Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer Wahl.
(2) Wenn der Bürgermeister und der (die) Vizebürgermeister verhindert sind,
wird der Bürgermeister durch den durch Verordnung von ihm bestimmten
oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Gemein-
devorstand (Stadtrat) berufenen geschäftsführenden Gemeinderat (Stadtrat)
vertreten. In diesem Fall wird der Gemeindevorstand von seinem an Lebens-
jahren ältesten Mitglied einberufen, der die Verordnung des Gemeindevor-
standes kundzumachen hat.
§ 28 (entfällt)
§ 29 Entschädigungen
Das Amt als Mitglied des Gemeinderates oder als Ortsvorsteher ist ein
Ehrenamt. Inwieweit den Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvor-
stehern für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes verbundenen
Aufwand eine Entschädigung gebührt, wird durch eigenes Gesetz geregelt.
Blätterkatalog - www.marchfelddruck.at