Page 41 - SPOE - Gemeindeordnung
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§ 33 Selbständiges Verordnungsrecht
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der
Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbst-
bestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung
bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu
erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklä-
ren.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze
oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
(3) Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Ver-
ordnung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
§ 34 Übertragener Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Ge-
meinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisun-
gen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach
den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
2. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane und der Ge-
meinderatsausschüsse
§ 35 Gemeinderat
Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes be-
stimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
1. Die Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftrags-
vergaben etc.);
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