Page 41 - SPOE - Gemeindeordnung
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§ 33 Selbständiges Verordnungsrecht


          (1)  In  den  Angelegenheiten  des  eigenen  Wirkungsbereiches  hat  der
          Gemeinderat  das  Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbst-
          bestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur  Beseitigung
          bestehender,  das  örtliche  Gemeinschaftsleben  störender  Mißstände  zu
          erlassen  sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklä-
          ren.


          (2)  Verordnungen  nach  Abs. 1  dürfen  nicht  gegen  bestehende  Gesetze
          oder  Verordnungen  des Landes und des Bundes verstoßen.


          (3)    Die    Bestrafung    wegen    Übertretung    einer    ortspolizeilichen    Ver-
          ordnung  obliegt    dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.

          § 34 Übertragener Wirkungsbereich


          Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Ge-
          meinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisun-
          gen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach
          den Weisungen des Landes zu besorgen hat.



          2. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane und der Ge-
          meinderatsausschüsse


          § 35 Gemeinderat

          Dem    Gemeinderat    sind,    soweit    durch    Gesetz    nichts    anderes    be-
          stimmt    wird,  folgende Angelegenheiten   des   eigenen   Wirkungsbereiches
          der    Gemeinde    zur    selbständigen    Erledigung vorbehalten:


                 1. Die Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftrags-
                 vergaben etc.);







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