Page 62 - SPOE - Gemeindeordnung
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Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu
veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht
behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist von der Aufsichtsbehörde die
Entscheidung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(2) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorganes
einen wesentlichen Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so
hat er mit der Vollziehung innezuhalten und den Gegenstand zur neuer-
lichen Beratung und Beschlußfassung in die nächste Sitzung ein-
zubringen; wiederholt oder bestätigt das Kollegialorgan den Beschluß, so ist
dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.
§ 55 Urkunden
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, bei denen eine schriftliche Ausfertigung
von den Vertragsteilen unterschrieben wird, sind, soweit es sich nicht um
Angelegenheiten gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 handelt, zu ihrer Rechtsver-
bindlichkeit vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeinde-
vorstandes (Stadtrates) zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluß des Ge-
meinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so
ist in der Urkunde überdies diese Genehmigung ersichtlich zu machen, und
zwar im ersten Falle durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinde-
rates, im zweiten Falle auch durch amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Alle übrigen Urkunden und anderen Schriftstücke sind unbeschadet der
Bestimmungen des § 42 Abs. 4 vom Bürgermeister zu unterfertigen.
§ 56 Besondere Bestimmungen für den Gemeindevorstand (Stadtrat)
(1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsit-
zende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter
des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwe-
senheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.
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