Page 62 - SPOE - Gemeindeordnung
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Beschlußfassung  in  der  Angelegenheit  durch  dasselbe  Kollegialorgan  zu
          veranlassen.  Werden  die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht
          behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist von der Aufsichtsbehörde die
          Entscheidung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.

          (2)  Erachtet  der  Bürgermeister,  daß  ein  Beschluß  eines  Kollegialorganes
          einen  wesentlichen Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so
          hat er mit der Vollziehung innezuhalten und den Gegenstand   zur   neuer-
          lichen   Beratung   und   Beschlußfassung   in   die  nächste   Sitzung   ein-
          zubringen; wiederholt oder bestätigt das Kollegialorgan den Beschluß, so ist
          dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.

          § 55 Urkunden


          (1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, bei denen eine schriftliche Ausfertigung
          von den Vertragsteilen unterschrieben wird, sind, soweit es sich nicht um
          Angelegenheiten gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 handelt, zu   ihrer   Rechtsver-
          bindlichkeit   vom   Bürgermeister   und   einem   Mitglied   des Gemeinde-
          vorstandes (Stadtrates) zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
          (2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluß des Ge-
          meinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so
          ist in der Urkunde überdies diese Genehmigung ersichtlich zu machen, und
          zwar im ersten Falle durch Mitfertigung zweier Mitglieder des  Gemeinde-
          rates, im zweiten Falle auch durch amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde.

          (3) Alle übrigen Urkunden und anderen Schriftstücke sind unbeschadet der
          Bestimmungen des § 42 Abs. 4 vom Bürgermeister zu unterfertigen.


          § 56 Besondere Bestimmungen für den Gemeindevorstand (Stadtrat)


          (1)  Der  Gemeindevorstand  (Stadtrat)  ist  beschlußfähig,  wenn  der  Vorsit-
          zende  und  die  Hälfte  der Mitglieder  anwesend  sind.  Wenn  ein  Vertreter
          des  Bürgermeisters  (§ 27)  den  Vorsitz  führt,  genügt insgesamt  die   Anwe-
          senheit   der   Hälfte  der   Mitglieder.   Die  Sitzungen  sind   nicht   öffentlich.
          Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.





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