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(3) In der Geschäftsordnung (Abs. 1) können nähere Bestimmungen über die
Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die
Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung
der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden getroffen werden.
4. Abschnitt Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
§ 59 Verordnungen der Gemeinde
(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechts-
wirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muß
erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die
Kundmachung ist vom Bürgermeister, wenn es sich um eine Verordnung des
Gemeinderates handelt, binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung,
durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist
beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde bedürfen, können erst nach Genehmigung kund-
gemacht werden. Die Verordnungen treten, soferne nicht anderes bestimmt
wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel
nicht zuläßt, können im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während
der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die
Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.
§ 60 Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß §
42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates)
an den Gemeinderat Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes
(Stadtrates) nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.
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