Page 65 - SPOE - Gemeindeordnung
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(3) In der Geschäftsordnung (Abs. 1) können nähere Bestimmungen über die
          Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die
          Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung
          der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden getroffen werden.



          4. Abschnitt Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren


          § 59 Verordnungen der Gemeinde


          (1)    Verordnungen    der    Gemeinde    bedürfen    zu    ihrer    Rechts-
          wirksamkeit    der   öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muß
          erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die
          Kundmachung ist vom Bürgermeister, wenn es sich um eine Verordnung des
          Gemeinderates handelt,  binnen  zwei  Wochen  nach  Beschlußfassung,
          durch  Anschlag  an  der  Amtstafel  durchzuführen. Die   Kundmachungsfrist
          beträgt   zwei   Wochen.   Verordnungen,   die  einer   Genehmigung   durch
          die Aufsichtsbehörde  bedürfen,  können  erst  nach  Genehmigung  kund-
          gemacht  werden.  Die  Verordnungen treten, soferne nicht anderes bestimmt
          wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.


          (2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel
          nicht zuläßt, können im Gemeindeamt  zur  öffentlichen  Einsicht  während
          der  Amtsstunden  innerhalb  der  Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die
          Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

          § 60 Instanzenzug


          (1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
          1. gegen   Bescheide   des   Bürgermeisters   (des   Gemeindeamtes   gemäß   §
          42   Abs. 3)   an   den Gemeindevorstand (Stadtrat),

          2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates)
          an den Gemeinderat Gegen  Berufungsbescheide  des  Gemeindevorstandes
          (Stadtrates)  nach  Z 1  ist  eine  weitere  Berufung unzulässig.





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