Page 70 - SPOE - Gemeindeordnung
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6. VRV 2015:     Verordnung     des     Bundesministers     für
                 Finanzen:     Voranschlagsund Rechnungsabschlussverordnung 2015,
                 StF: BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018.


                 7. Kassenabschluss:  Übersicht  über  alle  Zahlungsflusskonten,
                 über  die  die  Einzahlungen  und Auszahlungen erfolgen, inklusive
                 Kassenstärker im Sinne der VRV 2015.


                 8. MVAG: Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im
                 Sinne der VRV 2015.

                 9. Kommunale     Buchführung:     Haushaltsführung     der
                 Gemeinden     unter     Beachtung der Haushaltsgrundsätze
                 entsprechend  landesrechtlicher  Bestimmungen  sowie  der
                 Vorgaben  der VRV 2015.

                 10. mittelfristiger   Finanzplan:   Ergebnis-   und   Finanzierungsplan
                 für   einen   Zeitraum  von   fünf Haushaltsjahren.


                 11. Haushaltspotenzial:    Differenz    der    wiederkehrenden
                 Mittelaufbringungen    abzüglich  der wiederkehrenden Mittel-
                 verwendungen unter Berücksichtigung der  entsprechenden
                 Forderungen und Verbindlichkeiten.


          § 68 Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen, Beteiligungen

          (1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen
          der Gemeinde. Bei der Errichtung   wirtschaftlicher   Unternehmungen   ist
          darauf   Bedacht   zu   nehmen,   ob   ein  Bedarf   der Bevölkerung  vorliegt,
          der  Zweck  der  Unternehmung  nicht  auch  durch  andere  in  gleicher  Weise
          erfüllt wird  und  die  Art  sowie  der  Umfang  der  Unternehmung  in  einem
          angemessenen  Verhältnis  zu  der voraussichtlich dauernden Leistungsfähig-
          keit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Sie sind   unter
          Beachtung   der   Gebote   der   Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit   und   Zweck-
          mäßigkeit   nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.





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