Page 25 - Immobilien Fachbegriffe
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Begriffe, aus dem Immobilienbereich
Grundbuchauszug
Ist die Abschrift bzw. Kopie des Grundbuchheftes von einem Grundstück mit
Größe, Bezeichnung der Eigentümer und Belastungen.
Zu beachten ist, daß es zu einem Objekt mehrere Grundbuchhefte (z.B. zusätzlich für Garage, Mülltonnenplatz, Stellplatz, Wegeanteil usw.) geben kann.
Grundbuchheft
Einzelnes (aus mehreren Blättern bestehendes) Heft eines Grundbuches. Das Grundbuch umfaßt mehrere Abteilungen:
1. Titelblatt mit Angaben des Amtsgerichtes, des Grundbuchbezirkes, Nummer des Bandes und Nummer des Blattes
2. Bestandsverzeichnis mit Bezeichnung der Grundstücke, ihrer Wirtschaftsart und Größe sowie der Rechte an diesen.
3. Abteilung I Nachweis des Eigentümers und Hinweis auf die Eintragungs-Urkunde
4. Abteilung II Hinweis auf Lasten und Beschränkungen
5. Abteilung III Nachweis von Belastungen (z.B. Hypotheken,
Grundschulden)
Grundbuchstand
Der Grundbuchstand bezeichnet den aktuellen Inhalt des Grundbuches zum Zeitpunkt der Notarurkunde, so wie diese vorgelesen wird.
grundbuchtaugliche Form
In der Form, wie es für das Grundbuchamt erforderlich ist, damit dieses dann auch tätig wird und die gewünschten Veränderungen durchführt.
Der Notar kennt die Anforderungen des Grundbuchamts und holt die erforderlichen Unterlagen ein, in der Form, dass sie für das Grundbuchamt passen.
Grundbuchverfahrenserklärungen
Hierbei geht es um Kommunikationen zwischen dem Notariat und dem Grundbuchamt im Namen von Veräußerer und Erwerber, im Rahmen der Durchführung der Notarurkunde
Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Belastung eines Grundstücks (des dienenden Grundstücks) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) in der Weise, dass dieser das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann (Beispiel: Wegerecht),
dass auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (Beispiel: Ausschluss von Bebauung nach Art und Ausmaß) oder dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks bestimmte Rechte nicht ausüben darf (Beispiel: Duldung an sich übermäßiger Lärm, Verkehrs- Geruchsentwicklung, etc). Quelle: Wikipedia
Herbert Herrmann HHImmobilien, haeuser-spezialist.com, Leinfelder Straße 8, 70771 LE-Echterdingen, 0711 72 89 13020.10.2015 -24-

