Page 3 - Immobilien Fachbegriffe
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Begriffe, aus dem Immobilienbereich
§§ 566 bis 567b, 578 BGB
Hier sind die Verhältnisse zwischen Vermieter und Mieter bei Verkauf der vermieteten Räume geregelt
§ 566 Kauf bricht nicht Miete, § 566a Mietsicherheit, § 566b Vorausverfügung über die Miete, § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete,§ 566d Aufrechnung durch den Mieter, § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter, § 567Belastung des Wohnraums durch den Vermieter, § 567aVeräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums, § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber, § 578Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume Quelle: dejure.org
566a Satz 2 BGB Mietsicherheit
Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Veräusserer weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet. Quelle: dejure.org
a, a
Nebengebäude (Bauwesen, Notarswesen)
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB) ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist (zusammen mit dem Aufteilungsplan) die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung (die eigentliche Umwandlung). Quelle: Wikipedia
Herbert Herrmann HHImmobilien, haeuser-spezialist.com, Leinfelder Straße 8, 70771 LE-Echterdingen, 0711 72 89 13020.10.2015 -2-


































































































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