Page 29 - FERMA iSos Foundation – Legal review 2017
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DUTY OF OF CARE OBLIGATIONS OF OF EUROPEAN EMPLOYERS FROM VOR DEM AUSLANDSAUFENTHALT
Vor dem Auslandsaufenthalt ist zunächst über über die Frage zu zu entscheiden ob der Arbeitgeber den den Arbeitnehmer über über etwaige sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen des Auslandseinsatzes aufklären muss Dies hat die Rechtsprechung bislang verneint Anders verhält es es es es es sich jedoch bei der der P icht zur Aufklärung Aufklärung über über über allgemeine Gefahren Es besteht weitestgehend Einigkeit darüber dass der Arbeitgeber zur Aufklärung Aufklärung über über über Gefahren Gefahren und und Risiken Risiken im im jeweiligen Ausland verp ichtet ist Insoweit wird eine umfassende Beratung über die die Gefahren Gefahren und und und Risiken Risiken Risiken im im Ausland gefordert die die auch Hinweise auf gesundheitliche Risiken Risiken und und und Impfschutzmaßnahmen enthält Insbesondere für Tätigkeiten in Tropen Subtropen und und und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und und Infektionsgefährdungen ist der der der Arbeitgeber nach Anhang Teil IV Abs 1 Nr 2 der der der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verp ichtet P ichtvorsorge zu zu veranlassen Entsprechend des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes G35 „Arbeitsaufenthalt im im Ausland unter besonderen klimatischen und und und gesundheitlichen Belastungen“ ist in in diesen Fällen eine Beratung über über die die die jeweiligen besonderen klimatischen Belastungen Belastungen und über über die die die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Tätigkeitsort einschließlich Malaria und Impfprophylaxe vorgeschrieben Die von dem Arbeitgeber vorzunehmende Beratung sollte ferner auch drohende politische Unruhen und und atypische Sitten und und Gebräuche beinhalten WÄHREND DES AUSLANDSAUFENTHALTS
Während des des Auslandsaufenthalts ist insbesondere an an den den Abschluss von von Versicherungen zu denken Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht bereits am 4 Mai 1983 (5 AZR 108/81) den den Arbeitgeber von von der der P icht freigesprochen für Auslandsentsendungen der der Mitarbeiter in in die USA eine zusätzliche private Unfallversicherung abschließen zu zu zu müssen Aus der der schriftlichen Begründung der der Entscheidung des des des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch ersichtlich dass zumindest in in in in den den den den Fällen in in in in denen die Auslandsentsendung mit besonders gefahrerhöhenden Umständen einhergeht der der Arbeitgeber zum Abschluss von Unfallversicherungen verp ichtet sein kann Der insgesamt sehr restriktiven Haltung des des des Bundesarbeitsgerichts hat sich sich der der der der wesentliche Teil des des des Schrifttums entgegengestellt Nach deren Ansicht soll der der der der Arbeitgeber insbesondere bei bei einer Gefahrerhöhung im Vergleich zum Wohn- und Beschäftigungsort in in in Deutschland verp ichtet sein eine Auslandsunfallversicherung für den Beschäftigten abzuschließen Zuletzt hatte sich sich das Bundessozialgericht mit mit Urteil vom 19 Dezember 2013 (B 2 2 2 U U 14/12 R) hiermit auseinanderzusetzen gehabt und und die Frage wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit o o en en en en en en gelassen Interessant in in diesem Zusammenhang ist dass das das Bundessozialgericht die die Frage ausdrücklich o o o en en en en gelassen hat obgleich es es es es es es es sicherlich ein „Einfaches“ gewesen wäre sich sich der der Rechtsau assung des des Bundesarbeitsgerichts anzuschließen Die nicht erfolgte Klärung der der Rechtssituation stellt aus unserer Sicht daher einen ersten Hinweis dar dass in in in in in Zukunft mit einer verschärften Rechtsprechung in in in in in in diesem Bereich gerechnet werden kann In der der Literatur wird darüber hinaus die die Ansicht vertreten dass der der der der Arbeitgeber bei bei bei privatkrankenversicherten Arbeitnehmern Arbeitnehmern im Fall der der der Auslandsentsendung aufgrund der der der Gleichbehandlung mit gesetzlich p p ichtversicherten Arbeitnehmern Arbeitnehmern Arbeitnehmern Arbeitnehmern Arbeitnehmern Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung
seiner Krankheitskosten im Ausland Ausland hat Weitere Fürsorgep ichten während des Auslandsaufenthalts stellen Hilfestellung und sonstige Maßnahmen Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken dar Dabei können die die je nach dem Abwägungsergebnis erforderlichen Maßnahmen Maßnahmen die die Einrichtung von Notfallportalen im Internet oder Intranet sowie die die Zurverfügungstellung medizinischer und personenschützender Servicedienstleistungen sein Wird der der Arbeitnehmer z z z z z B in in in in in in in ein ein ein Land entsendet in in in in in in dem er er er er er er er er keine rechtzeitige medizinische Notfallversorgung erwarten kann da bereits wenige schwere Erkrankungen oder Unfälle zu einer lebensbedrohlichen Situation führen können muss der der Arbeitgeber gegebenenfalls entsprechende Serviceleistungen von Drittanbietern zur Verfügung stellen In politisch unruhigen Krisengebieten muss zudem der Einsatz von Personenschützern in in in Erwägung gezogen werden Die Vielzahl der der Herausforderungen zeigt auf dass in in in in in den den meisten Fällen ein ein Versicherungsschutz nicht ausreichend sein wird NACH DEM AUSLANDSAUFENTHALT
Nach dem dem Auslandsaufenthalt wird von dem dem Arbeitgeber nach herrschender Au Au assung in in der der der der juristischen Literatur die die Hilfestellung bei bei der der der der Wiedereinreise z B B die die die Bescha ung ung ung ung von Dokumenten die die Hilfe Hilfe bei bei bei Zollabfertigung etc und gegebenenfalls bei bei bei bei der der der beru ichen Wiedereingliederung durch Teilnahme an an Schulen verlangt Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer die Rückkehr in das normale Berufsleben im Inland ermöglichen IV BEST PRACTICE
Aufgrund der der der vorstehend dargestellten Anforderung an die Fürsorgep icht des Arbeitgebers bei bei bei der der der der der Entsendung seiner Arbeitnehmer Arbeitnehmer ins ins Ausland Ausland sowie zur Förderung der der der Bereitschaft von Arbeitnehmern zu zu zu entsprechenden Auslandseinsätzen emp ehlt es es sich sich für für den den Arbeitgeber Sorge für für die Arbeitnehmer Arbeitnehmer zu zu tragen indem entsprechende Zusatzversicherungen abgeschlossen und quali zierte auf Auslandseinsätze spezialisierte Drittanbieter mit der der der der Prävention und und der der der der Betreuung der der der der Arbeitnehmer im Ausland Ausland beauftragt werden Hilfreich insbesondere bei bei längeren
und/ oder häu gen gen Entsendungen ist aber auch die die die die Beauftragung einer Person im Unternehmen die die die die die die die die Verantwortung für die die die die ordnungsgemäße Durchführung der der Entsendung trägt und und sich z z B regelmäßig über Gesetzesänderungen und und den technischen Fortschritt etc fortbildet Für die die entsandten Arbeitnehmer sollten Ansprechpartner zur Verfügung stehen die die die im Notfall 24 Stunden erreichbar sind Auch die die die Implementierung interner Entsendungs- und Reiserichtlinien die die die regelmäßige Analyse branchenspezi scher Fragen sowie die die Schulung der der Expats vor ihrem jeweiligen Auslandseinsatz tragen zur zur Erfüllung der der Fürsorgep ichten und zur zur Verfestigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei bei RUDOLF & VOSSBERG 2017
Fachanwälte für Arbeitsrecht – Dr Veit Voßberg sekretariat@rudolf-vossberg de www rudolf-vossberg de •
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