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nicht der vertraglichen Vereinbarung oder er- 13.2.4. Übrige Schäden (Sach- und Vermö- 13.4. Ausservertragliche Haftung: Die aus-
leiden Sie einen Schaden, so sind Sie verpflich- gensschäden usw.): Bei übrigen Schäden, die servertragliche Haftung richtet sich nach den
tet, bei unserem Reiseleiter oder der örtlichen aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Bei
Vertretung unverzüglich diesen Mangel oder Erfüllung des Vertrages entstehen, ist unsere Nicht-Personenschäden) ist die Haftung aus-
Schaden zu beanstanden. Haftung auf maximal den zweifachen Reise- geschlossen, sofern wir den Schaden nicht ab-
preis beschränkt, ausser Sie weisen nach, dass sichtlich oder grobfahrlässig zugefügt haben.
12.2. Abhilfe: Der Reiseleiter vor Ort wird be- die Schäden absichtlich oder grobfahrlässig
müht sein, innert einer der Reise angemesse- zugefügt wurden. Vorbehalten bleiben tiefe- 14. Sicherstellung der Kundengelder und
nen Frist Abhilfe zu leisten. Wird keine Abhilfe re Haftungslimiten oder Haftungsausschlüsse Rückreisekosten
geleistet, ist eine solche nicht möglich oder in internationalen Abkommen (Ziffer 13.2.1.). Der Reiseveranstalter ist Mitglied im Garantie-
nicht genügend, so lassen Sie sich die gerügten Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem fonds der Travel Professional Association.
Mängel oder den Schaden und die nicht erfolg- oder mitgeführtem Reisegepäck sind noch vor
te Abhilfe vom Reiseleiter schriftlich bestätigen. Ort unverzüglich und mit genauen Angaben 15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Dieser ist jedoch nicht berechtigt, irgendwelche dem betreffenden Transportunternehmen und des Reisevertrages
Schadenersatzforderungen und dergleichen der örtlichen Vertretung anzumelden (in der Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
anzuerkennen. Bei Unterlassung der Beanstan- Regel mittels Formular). Nähere Bestimmungen Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit
dung können wir nach Reiseende nicht mehr enthalten die AGB der betreffenden Transport- des gesamten Vertrages. An die Stelle der un-
darauf eingehen und jegliche Rechte uns ge- unternehmen. wirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Be-
genüber gehen verloren. stimmung, die dem rechtlichen und wirtschaft-
13.2.5. Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, lichen Zweck der unwirksamen Bestimmung
13. Haftung des Reiseveranstalters Kreditkarten usw.: Wir machen Sie ausdrück- möglichst nahe kommt.
13.1. Allgemeines: Wir vergüten Ihnen den ob- lich darauf aufmerksam, dass Sie für die sichere
jektiven Wert vereinbarter, aber nicht erbrach- Aufbewahrung von Wertgegenständen, Bar- 16. Ombudsman
ter Leistungen oder den Minderwert schlecht geld, Schmuck, Kreditkarten, Foto- und Video- Vor einer eventuellen Auseinandersetzung zwi-
erbrachter Leistungen oder einen erlittenen ausrüstungen usw. selber verantwortlich sind. schen Ihnen und dem Reiseveranstalter sollten
Schaden, soweit es dem Reiseleiter nicht mög- In den Hotels sind diese Gegenstände im Safe Sie an den unabhängigen Ombudsman der Rei-
lich war, an Ort und Stelle eine gleichwertige Er- aufzubewahren. Sie dürfen diese Gegenstände sebranche gelangen. Der Ombudsman strebt
satzleistung zu erbringen oder den Schaden zu in keinem Fall im unbewachten Car usw. oder bei jeder Art von Problemen zwischen Ihnen
beheben. Vorbehalten bleiben die Einschrän- sonst wo unbeaufsichtigt liegen lassen. Bei und dem Reiseveranstalter oder dem Reisebü-
kungen gemäss den nachfolgenden Ziffern. Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder Miss- ro, bei dem Sie die Reise gebucht haben, eine
brauch von abhanden gekommenen Scheck- faire und ausgewogene Einigung an. Adresse:
13.2. Haftungsbeschränkungen und Haftungs- und Kreditkarten usw. haften wir nicht. Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, Et-
ausschlüsse: zelstrasse 42 / Postfach, 8038 Zürich. Tel. 044
13.2.1. Internationale Abkommen: 13.2.6. Car-, Zug-, Flug- und Schifffahrplä- 485 45 35, Fax 044 485 45 30, info@ombuds-
Enthalten internationale Abkommen Beschrän- ne usw.: Auch bei einer sorgfältigen Reiseor- man-touristik.ch, www.ombudsmantouristik.ch.
kungen oder Ausschlüsse der Haftung bei Schä- ganisation können wir die Einhaltung dieser
den aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Fahrpläne nicht garantieren. Gerade infolge 17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllung des Vertrages, so haften wir nur im grossen Verkehrsaufkommens, Staus, Unfällen, 17.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Ih-
Rahmen dieser Abkommen. Solche Abkommen Überlastung des Flugraumes, Umleitungen, ver- nen und dem Reiseveranstalter ist ausschliess-
mit Haftungsbeschränkungen oder Haftungs- zögerter Grenzabfertigungen usw. können Ver- lich schweizerisches Recht anwendbar.
ausschlüssen bestehen insbesondere im Trans- spätungen auftreten. Wir raten Ihnen dringend,
portwesen wie Luftverkehr, Fluss- Schifffahrt bei Ihrer Reiseplanung mögliche Verspätungen 17.2. Soweit gesetzlich zulässig, wird für Klagen
bzw. auf hoher See und Eisenbahnverkehr. zu berücksichtigen. gegen den Reiseveranstalter die ausschliessli-
che Zuständigkeit der für Liestal zuständigen
13.2.2. Haftungsausschlüsse: Wir haften Ihnen 13.3. Veranstaltungen während der Reise: Gerichte vereinbart. Klagen des Reiseveran-
gegenüber nicht, wenn die Nichterfüllung oder Ausserhalb des vereinbarten Reiseprogramms stalters können sowohl in Liestal als auch am
die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages oder können u.U. während der Reise örtliche Ver- Sitz oder Wohnsitz des Reisenden eingereicht
der Schaden auf folgende Ursachen zurückzu- anstaltungen oder Ausflüge gebucht werden. werden.
führen ist: Es ist nicht ausgeschlossen, dass solche Veran-
a) auf Versäumnisse Ihrerseits vor oder während staltungen und Ausflüge mit Risiken verbunden
der Reise; sind. Diese Veranstaltungen und Ausflüge wer-
b) auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare den nicht von uns angeboten (ausgenommen
Versäumnisse eines Dritten, der an der die von uns angebotenen und entsprechend
Erbringung der vertraglich vereinbarten publizierten fakultativen Ausflüge). Es liegt in
Leistung nicht beteiligt ist; Ihrer eigenen Verantwortung, ob Sie daran teil-
c) auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, nehmen wollen. Der Reiseveranstalter haftet
welches wir oder der Leistungsträger trotz weder für die korrekte Vertragserfüllung noch
gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder bei Schädigungen.
abwenden konnten.
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